Bei Eltern, die gemeinsam zu Betreuern ihres Kindes bestellt sind gilt:
Die Aufwandspauschale wird nur einmal gewährt, wenn beide Elternteile zu Betreuern bestellt wurden.
Die Aufwandspauschale wird nur einmal gewährt, wenn beide Elternteile zu Betreuern bestellt wurden.
LG Gera, 03.02.2000 - Az: 5 T 19/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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