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Verkehrsunfall: Quotenvorrecht des Geschädigten bei Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

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Die Parteien streiten über den Hergang und die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.11.2009 an einem Samstagnachmittag in Bleicherode ereignete.

Beteiligt war der Kläger mit dem PKW Opel Insignia dessen Halter er ist. Beteiligt war weiter der Zeuge … mit dem zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Passat. Der Zeuge … wollte aus Richtung Rewe-Markt kommend und die Bachstraße befahrend, die bevorrechtigte Nordhäuser Straße überqueren, um die Fahrt in Geradeausrichtung fortzusetzen. Der Kläger hatte sich der bevorrechtigten Nordhäuser Straße aus der Gegenrichtung, ebenfalls die Bachstraße befahrend, angenähert. Er hatte die Absicht, seine Fahrt auf der Nordhäuser Straße fortzusetzen, er musste deshalb links abbiegen. Es kam zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge, wobei der klägerische PKW im Frontbereich rechts und im Bereich des rechten Kotflügels beschädigt wurde und das Fahrzeug des Zeugen … ebenfalls vorn. Der Straßenverlauf der Bachstraße zur Nordhäuser Straße ist an der Unfallstelle versetzt.

Der Kläger hatte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Diese zahlte auf die Reparaturkosten in Höhe von 8.035,86 EUR 7.735,86 EUR und erstattete die Sachverständigenkosten. Der Kläger macht mit seiner Klage nunmehr noch die Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR geltend und begehrt die Feststellung der Erstattungspflicht im Hinblick auf den ihm entstandenen Höherstufungsschaden.

Der Kläger hatte am Montag, dem 16.11.2009, einen Mietvertrag der Fa. … unterzeichnet und diesbezüglich wurden ihm mit Rechnung vom 26.11.2009 seitens des Autohauses … insgesamt Mietwagenkosten in Höhe von 1.457,37 EUR in Rechnung gestellt. Der Kläger legt insoweit dar, mit dem Mietfahrzeug für die Dauer der Anmietung von 10 Tagen 249 km gefahren zu sein.

Für weitere 2 Tage Ausfall seines PKW begehrt er eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 130,00 EUR. Er macht eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend. Darüber hinaus macht er eine Wertminderung in einem Umfang von 1.850,00 EUR unter Bezugnahme auf entsprechende Feststellungen im Schadensgutachten des Sachverständigen … vom 18.11.2009 geltend.

Der Kläger behauptet, Eigentümer des unfallgeschädigten PKW zu sein, dessen Halter er ist und der sich auch zum Unfallzeitpunkt in seinem Besitz befand. Er sei mit dem PKW bereits vollständig abgebogen und habe auf der Nordhäuser Straße bereits eine Strecke von bis 30 m zurückgelegt, als der Zeuge … ihm die Vorfahrt genommen habe.

Er trägt weiter vor, dass die abgerechneten Mietwagenkosten im vollen Umfang auch unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste und der Erhebungen des Fraunhofer Instituts erstattungsfähig seien, räumt allerdings ein, dass bei Unterzeichnung des Vertrages über die Höhe des Preises nicht ausdrücklich gesprochen wurde und er auch keine Vergleichsangebote eingeholt habe.

Die Beklagte befände sich nach endgültiger Erfüllungsverweigerung mit Schreiben vom 29.12.2009 in Verzug.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.862,37 EUR nebst Zinsen 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins auf 1.850,00 EUR seit 15.11.2009 und auf 2.012,37 EUR seit 29.12.2009 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den zukünftig eintretenden Rückstufungsschaden aufgrund des Unfallereignisses vom 14.11.2009 zwischen … und … durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung M Versicherung zu ersetzen hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass ungeachtet des versetzten Straßenverlaufs der Kläger als Linksabbieger die Bevorrechtigung des Zeugen … hätte beachten müssen, so dass der Kläger den Verkehrsunfall allein verschuldet habe.

Die Beklagte erachtet den Feststellungsantrag als teilweise unzulässig, da zumindest teilweise der Rückstufungsschaden bezifferbar sei.

Des Weiteren ist nach Ansicht der Beklagten allenfalls von einer Wertminderung in einem Umfang von ca. 1.000,00 EUR auszugehen. Die geltend gemachte Kostenpauschale sei überhöht.

Des Weiteren trägt die Beklagte vor, dass es dem Kläger bei Einholung entsprechender Vergleichsangebote zum Beispiel der Fa. Europcar und Sixt ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zu einem Bruchteil des gezahlten Preises ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Auf jeden Fall sei des Weiteren ein Abzug wegen Eigenersparnis in einem Umfang von 10 % vorzunehmen und Zusatzkosten für die Bereifung von Winterrädern seien ohnehin nicht erstattungsfähig. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte, dass überhaupt Winterräder aufgezogen seien. Die in der Rechnung enthaltenen unfallbedingten Mehraufwendungen seien auch nicht erstattungsfähig, zumal diesbezüglich seitens des Klägers kein Vortrag erfolge.

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