Kommt es bei einem Sturz in einer von starkem Regen feuchten Hotel-Lobby zu einem komplizierten Knöchelbruch, so kann ein Pauschalurlauber aus diesem Grunde keinen Schadenersatz verlangen.
Nach Regenfällen muss damit gerechnet werden, dass die Hotel-Lobby rutschig sein kann. Die Sturzgefahr ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos.
Der Veranstalter ist daher nicht verpflichtet, ein Vertragshotel so zu überwachen, dass feststellbar ist, ob die Lobby bei Regen regelmäßig trocken gewischt wird oder nicht.
Ein Fehler der Reise im Sinne der genannten Vorschrift liegt dann vor, wenn eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht wird und dies aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters stammt.
Damit werden grundsätzlich alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die Gesamtreise oder Einzelleistungen stören, von § 651 c BGB erfasst.
Ein Reisemangel kann auch darin liegen, dass von der Einrichtung des von dem Reiseveranstalter ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der dieser nach dem Vertrag nicht zu rechnen braucht. Die Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden.
Nach Regenfällen muss damit gerechnet werden, dass die Hotel-Lobby rutschig sein kann. Die Sturzgefahr ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos.
Der Veranstalter ist daher nicht verpflichtet, ein Vertragshotel so zu überwachen, dass feststellbar ist, ob die Lobby bei Regen regelmäßig trocken gewischt wird oder nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Es besteht zunächst kein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 651 f Abs. 1 BGB, denn es feht an dem für den bezeichneten Schadensersatzanspruch erforderlichen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB.Ein Fehler der Reise im Sinne der genannten Vorschrift liegt dann vor, wenn eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht wird und dies aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters stammt.
Damit werden grundsätzlich alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die Gesamtreise oder Einzelleistungen stören, von § 651 c BGB erfasst.
Ein Reisemangel kann auch darin liegen, dass von der Einrichtung des von dem Reiseveranstalter ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der dieser nach dem Vertrag nicht zu rechnen braucht. Die Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden.
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LG Duisburg, 18.11.2004 - Az: 4 O 228/04
ECLI:DE:LGDU:2004:1118.4O228.04.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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