Es ergibt sich aus dem Umstand, dass die Fliesen im Thermalbad eines
Hotels rutschig waren, kein
Reisemangel.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es fehlt bereits an einem, für den bezeichneten
Schadensersatzanspruch erforderlichen Reisemangel im Sinne des
§ 651 c Abs. 1 BGB. Ein Fehler der Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht wird und dies aus dem Verantwortungsbereich des
Veranstalters stammt.
Damit werden grundsätzlich alle nicht in der Person des
Reisenden liegenden Umstände, die die Gesamtreise oder Einzelleistungen stören, von dem § 651 c ff BGB erfasst.
Davon zu trennen ist jedoch das allgemeine, natürliche
Lebensrisiko des Reisenden, das Fälle umfasst, die nicht reisespezifisch sind und mit deren Auftreten auch im privaten Alltag gerechnet werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ursache durch das Handeln des Reisenden oder Dritter ausgelöst wird. Zu diesem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko des Reisenden gehören grundsätzlich auch Ausrutscher im Bereich des Swimmingpools.
Letzteres gilt zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch für den vorliegenden Fall.
Zwar kann den Veranstalter in diesem Zusammenhang eine Einstandspflicht auch dann treffen, wenn eine ungewöhnliche hohe, durch besondere Tatsachen gegenwärtige, konkrete Gefahr besteht. Ein Reisemangel kann auch darin liegen, dass, von der Einrichtung des von dem Reiseveranstalter ausgewählten Beherbergungsbetriebes eine Gefahr für die
Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der dieser nach dem Vertrag nicht zu rechnen braucht. Hiervon kann hier allerdings nicht ausgegangen werden.
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