Das Totalverbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet gem. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in der bis zum 01.07.2021 gültigen alten Fassung (im Folgenden: a.F.) stellt ein Verbotsgesetz gem. §134 BGB dar.
§ 4 Abs. 4 GlüStV a.F. beschränkt nicht in unionsrechtswidriger Weise den in Art. 56 AEUV verbürgten freien Dienstleistungsverkehr; insoweit ist auch keine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV veranlasst. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass §4 Abs. 4 GlüStV in der am 01.07.2021 in Kraft getretenen Fassung vorsieht, dass nun - unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 GlüStV neuer Fassung (im Folgenden: n.F.) - u.a. für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen eine Erlaubnis erteilt werden kann, wenn keine Versagungsgründe nach Abs. 2 GlüStV n.F. vorliegen.
Die Rückforderung der Glücksspielverluste ist jedenfalls dann nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Online-Glücksspiel-Anbieterin nicht nachgewiesen hat, dass der Spieler in subjektiver Hinsicht vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in die Gesetz- bzw. Sittenwidrigkeit zumindest leichtfertig verschlossen hat.
Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das unter Verstoß gegen ein Gesetz abgeschlossen wurde, bleibt von der nachträglichen Aufhebung des Verbotsgesetzes grundsätzlich unberührt. Anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise dann gelten, wenn ein Rechtsgeschäft gerade in der Erwartung und für den Fall geschlossen wird, dass das Verbotsgesetz aufgehoben werden wird.