Auf Antrag eines Betreibers von Wettannahmestellen wurde § 11 Abs. 4 SächsCoronaNotVO teilweise vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Der Senat hat einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, dass die Öffnung von Wettannahmestellen, für den Publikumsverkehr untersagt sei, die im Regelfall in Zeitschriften- oder Tabakläden und in Tankstellen angesiedelten Lottoannahmestellen aber weiterhin geöffnet blieben.
Sowohl von Wettannahmestellen als auch von Lottoannahmestellen würden zusätzliche Ströme von Kunden verursacht, die die Geschäfte nicht aus anderen Gründen, sondern gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufsuchten.
Eine sachliche Begründung für eine Ungleichbehandlung der Wettannahmestellen sei nicht ersichtlich, zumal sich aus dem Betrieb einer Wettannahmestelle kein Infektionsrisiko ableite, das über das beim Lottospielen in Kauf genommene Risiko hinausgehe.
Die Außervollzugsetzung von § 11 Abs. 4 SächsCoronaNotVO ist auf Wettannahmestellen beschränkt. Zudem dürfen diese nach der Entscheidung des Senats lediglich Spielscheine entgegennehmen und Zahlungsvorgänge vornehmen.
Darüber hinaus gilt für das Betreten von Wettannahmestellen durch Publikumsverkehr das sog. 2G-Plus-Modell.
Der Beschluß ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unanfechtbar.