Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.391 Anfragen

Eilantrag gegen flächendeckendes Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag einem Eilantrag in zweiter Instanz stattgegeben, mit dem der Antragsteller begehrt hatte, entgegen dem in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geregelten Verbot alkoholische Getränke im öffentlichen Raum alleine konsumieren zu dürfen.

Nach § 4d Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der bis zum 28. März 2021 geltenden Fassung ist der Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Grün- und Erholungsanlagen im gesamten Stadtgebiet untersagt.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers ist in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung auf die Beschwerde des Antragstellers geändert.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich das flächendeckende Alkoholkonsumverbot nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Das Verbot finde in dem Infektionsschutzgesetz des Bundes keine geeignete Rechtsgrundlage.

§ 28a Abs. 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz lege verbindlich fest, dass Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen ausgesprochen werden dürfen. Über diese Vorgaben gehe § 4d Coronavirus-Eindämmungsverordnung räumlich hinaus, denn diese Vorschrift verbiete den Verzehr alkoholischer Getränke nicht auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, sondern auf allen öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Grün- und Erholungsanlagen in der Freien und Hansestadt Hamburg.

Der Bundesgesetzgeber habe die besondere Schutzmaßnahme des Verbots des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit in § 28 Abs. 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz abschließend geregelt und der Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers insoweit Grenzen gezogen. Daher könne die Stadt ein flächendeckendes Alkoholkonsumverbot auch nicht auf die Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes stützen.

Der Beschluss, der nur allein für den Antragsteller gilt, ist unanfechtbar.


OVG Hamburg, 19.03.2021 - Az: 5 Bs 33/21

Quelle: PM des OVG Hamburg


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild am Sonntag 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.265 Bewertungen)

Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...
Pabst,Elke, Pforzheim