§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1060a) in der zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a) geänderten Fassung wird insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als in dieser Regelung Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz am 31. Dezember 2020 untersagt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragstellerin plant am 31. Dezember 2020 von 14 bis 15 Uhr die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel unter dem Motto „Grundrechte erhalten – Pandemie eindämmen“, zu der sie bis zu sechs, maximal zehn Personen erwartet. Ihr sinngemäßer Antrag,
§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als in dieser Regelung Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz am 31. Dezember 2020 untersagt werden,
hat Erfolg.
Er ist gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
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