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Einstweilige Anordnung gegen Feuerwerksverbot?

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festzustellen, dass Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I, S. 5238) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auf ihn keine Anwendung findet,

hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig; er ist insbesondere nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung statthaft. Der Antragsteller kann in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit des durch Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021 eingeführten Verbots, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2021 zu überlassen, verfolgen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen.

Der Antragsteller ist ferner an einem gegenwärtigen, (negativ) feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihm als Normadressaten und der Antragsgegnerin als Normgeber und -anwender(in) beteiligt. Der Antragsteller vertreibt u.a. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Bundesgebiet und unterliegt daher dem angegriffenen Überlassungsverbot.

Das Feststellungsbegehren ist auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Zwar kann Rechtsschutz gegen eine (untergesetzliche) Rechtsnorm mit der Feststellungsklage nur dann erlangt werden, wenn die Rechtsnorm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist. Das ist hier aber der Fall, weil sich das Überlassungsverbot unmittelbar aus dem durch Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021 eingeführten Verbot, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2021 zu überlassen, ergibt. Eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs ist nicht erforderlich.

Schließlich fehlt dem Antragsteller weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse, denn er wird durch das Überlassungsverbot in seiner gewerblichen Tätigkeit unmittelbar und individuell betroffen. Es erscheint zumindest als möglich, dass sie dadurch in seinen Rechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG, verletzt wird.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

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