Es bleibt offen, ob das landesrechtliche Verbot das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 mit höherrangigem Bundesrecht vereinbar ist.
Für über die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hinausgehende Maßnahmen besteht dann, wenn bereits andere Regelungen mit inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit, denn es ist spezifiziert aufzuzeigen, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird.