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Eilantrag gegen das „Feuerwerksverbot“ abgelehnt.

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das OVG Bremen hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen der Antragsteller erreichen wollten, dass das mit Verordnung vom 3. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 766) in die 29. Coronaverordnung des Landes Bremen eingefügte Verbot, Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mitzuführen und abzubrennen, vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Nach der amtlichen Begründung soll das Verbot verhindern, dass durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 Verletzungen entstehen, die das ohnehin bereits überlastete Gesundheitssystem weiter belasten. Zudem sollten zu Silvester Menschenansammlungen verhindert werden, die dadurch entstünden, dass Feuerwerk in der Öffentlichkeit veranstaltet werde.

Der Antragsteller hat im Wesentlichen geltend gemacht, für das Feuerwerksverbot fehle es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Es sei auch nicht belegt, dass es beim Abbrennen von F2-Feuerwerk zu infektionsrelevanten Kontakten komme. Auf Gefahren aus dem Abbrennen von Feuerwerk dürfe sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da der Bund insoweit schon eine abschließende Regelung getroffen habe. Die Zahl der Patienten allein aufgrund von Verletzungen beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern sei gegenüber den durch übermäßigen Konsum von Alkohol notwendigen Behandlungen zu vernachlässigen.

Das OVG hat den Antrag abgelehnt.

Gegen die angegriffene Regelung bestünden nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Verordnung, die zeitlich befristet und mit der erforderlichen Begründung versehen sei, beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Das angegriffene Verbot diene im Zusammenwirken mit anderen durch die geschäftsführende Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs am 02.12.2021 beschlossenen Maßnahmen dazu, die erheblich gestiegenen Infektionszahlen zu senken und das vielerorts bis an die Grenzen belastete Gesundheitssystem zu entlasten und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit Covid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes Einzelnen sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen.

Das Verbot sei geeignet, infektionsschutzrelevante Kontakte zu reduzieren, denn mit privatem Silvesterfeuerwerk sei regelmäßig eine Gruppenbildung von Personen sowohl beim Abbrennen als auch beim Zuschauen verbunden. Das Verbot vermindere den Anreiz, sich gerade in der Silvesternacht in geselliger Stimmung nach draußen zu begeben und reduziere Anlässe für ein beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes Zusammentreffen mit anderen Menschen. Das Verbot eigne sich darüber hinaus auch zur Schonung der medizinischen Behandlungskapazitäten in den Krankenhäusern. In der Silvesternacht sei typischerweise eine deutlich erhöhte Zahl akut behandlungsbedürftiger Personen zu versorgen, woran nach Überzeugung des Gerichts auch das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 einen Anteil habe. Dafür spreche, dass während der Silvesternacht 2020/21 in der es erstmals ein der streitgegenständlichen Regelung ähnliches Verbot gegeben habe, die Zahl der Rettungsdiensteinsätze gegenüber dem Vorjahr um ein Drittel vermindert gewesen sei.

Eine Beschränkung des Feuerwerksverbotes auf bestimmte Plätze würde nicht in gleichem Maße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens beitragen. Das Verbot sei nicht unverhältnismäßig, da der nicht übermäßig harte Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funktionsfähigen Gesundheitswesens und damit Individual- und Gemeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichen Rang diene.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


OVG Bremen, 01.01.1970 - Az: 1 B 475/21

Quelle: PM des OVG Bremen

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