Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage (Az: 7 K 6101/20) gegen die Änderung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen der Stadt Köln in der jeweils aktuellen Fassung, soweit dort in Ziffer 6b an den näher bezeichneten Orten ein Alkoholverkaufsverbot freitags, samstags und sonntags ab 20:00 Uhr festgelegt wird, anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Es ist bei sachgerechter Auslegung des Antrags gemäß §§ 122 Abs.1, 88 VwGO davon auszugehen, dass sich der Antrag nicht gegen die gesamte Regelung der Ziffer 6b der angefochtenen Allgemeinverfügung richtet, sondern eine Außervollzugsetzung nur insoweit begehrt wird, als in Ziffer 6b für bestimmte Orte ein Alkoholverkaufsverbot freitags, samstags und sonntags bereits ab 20:00 Uhr angeordnet wird. Aus der Begründung des Antrages ergibt sich nämlich nur insoweit ein Beschwerdevorbringen. Die Regelung eines stadtweit geltenden, täglichen Alkoholverbotes ab 22:00 Uhr, sowie das Verkaufs- und Abgabeverbot warmer oder heißer alkoholischer Getränke in Ziffer 6b a.E. werden in den Antragsbegründungen indes nicht angegriffen.
Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 2 des 3. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) - IfSG - von Gesetzes wegen entfällt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden
Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht.
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