Die zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020 abgelehnt.
Der Antragsteller hatte sich zur Begründung ausschließlich auf formale Gründe, hier die Verletzung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts München vom 24. März 2020 - M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255 - berufen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Leipzig erweist sich die Allgemeinverfügung nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig, sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 IfSG.
Zwischenzeitlich habe der Gesetzgeber am 27. März 2020 mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das am 28. März 2020 in Kraft trat, unter Ziffer 6 § 28 Abs. 1 IfSG neu gefasst und dabei in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausdrücklich das Grundrecht der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG zitiert und damit etwaige Rechtsunsicherheiten beseitigt. Aber auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung habe nach Ansicht des Gerichts kein Verstoß gegen das Zitiergebot vorgelegen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.