Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Anspruch.
Die Klägerin betreibt in Hannover ein Restaurant. Ausweislich des Versicherungsscheins besteht zwischen den Parteien eine Geschäftsinhaltsversicherung mit einer Betriebsschließungs-Pauschalversicherung. Versicherungsort ist die oben angegebene Anschrift. Versichert ist der Betrieb „…“; die Versicherungssumme beträgt 140.000,00 €. Versicherte Schäden sind solche infolge Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten; Schäden an Vorräten und Waren sowie Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen. In den Vertrag einbezogen sind u. a. die Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 12). Dort heißt es auszugsweise:
3. Versicherte Gefahren und Schäden
3.1 Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten
Der Versicherer leistet bis zu den in Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4)
3.1.1 den Versichertenbetrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Ziffer 3.4 ganz oder teilweise schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung); ein behördlich angeordnetes Verkaufsverbot von Speiseeis gilt für Eisdielen und Eiscafés auch als Betriebsschließung;
3.1.2 die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtung des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserreger nach Ziffer 3.4 behaftet ist (Desinfektion);
3.1.3 in dem versicherten Betrieb beschäftigten Person ihre berufliche Tätigkeit
(1) wegen Infektion mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
(2) wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
(3) wegen entsprechenden Ansteckung- oder Krankheitsverdacht oder (4) als Ausscheidung von meldepflichtigen Erregern untersagt (Tätigkeitsverbote).
…
3.4 Meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger
meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongioforme Enzephalopathine nach § 6 (1) 1. d) IfSG.
…
8 Entschädigungsberechnung
8.1 Entschädigungsberechnung Schließung
Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung nach Ziffer 3.1.1 den entgehenden Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse, der gehandelten Waren und der Dienstleistungen sowie die fortlaufenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt, an denen die Schließung wieder aufgehoben wird, höchstens bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit.
Kosten werden nur ersetzt, sofern ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Störung des Betriebsablaufs erwirtschaftet worden wären.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Haftzeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Schließung und endet 30 Tage später.
Die Entschädigung ist auf den in Ziffer 9.2.1 vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
…
9 Entschädigungsgrenze, Selbstbeteiligung
9.1 Allgemein
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu den Entschädigungsgrenze, die in diesen Bedingungen vorgesehen und zusätzlich vereinbart sind.
9.2 Entschädigungsgrenzen
Soweit nichts Anderes vereinbart ist, ist die Entschädigung auf folgende Beträge begrenzt:
9.2.1 für Schäden infolge Schließung nach Ziffer 3.1.1 und Ziffer 8.1 1/12 der vereinbarten Versicherungssumme
…
Am Ende der Bedingungen ist als Anhang ein Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgedruckt. Dieser Auszug enthält insbesondere die §§ 6 und 7 des IfSG, in denen die meldepflichtigen Krankheiten und die meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern namentlich im Einzelnen aufgeführt sind. Die Krankheit COVID-19 und das Coronavirus (SARS-CoV-2) werden dort nicht genannt.
Auf Grundlage einer fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums gemäß Runderlass dieses Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 20.03.2020 erließen die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover in Niedersachsen Regelungen, welche dieser Weisung entsprachen. Infolgedessen musste die Klägerin ihr Geschäft ab dem 21.03.2020 schließen. Bereits zum 17.03.2020 galt eine Verkürzung der Öffnungszeiten von Restaurants, wonach diese bereits ab 18:00 Uhr schließen mussten.
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