Das einmalige, unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem
Privatgrundstück kann die tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt.
Der Halter und Zustandsstörer kann unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.