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Ansprüche nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“ gegen den Motorenhersteller

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, inklusive Motor, dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf eine im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegte Umschaltlogik gefährdet ist, stellt eine konkludente Täuschung der Endkunden durch den Motorenhersteller dar.

Das grundsätzliche Ziel der Gewinnmaximierung ist nicht per se sittenwidrig. Dies ist aber der Fall bei einer planmäßigen Verwendung einer systematisch verschwiegenen Abschalteinrichtung hinsichtlich derer die Typgenehmigungsbehörde zur Erlangung der EG-Typgenehmigung getäuscht wurde.

Der Schaden des Käufers liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags mit dem Händler. Abzustellen ist allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses. Ein von dem Hersteller später zur Verfügung gestelltes Software-Update ist dabei nicht zu berücksichtigen, sondern lediglich als Angebot des Herstellers auf Schadenswiedergutmachung zu bewerten.

Der Motorhersteller handelte im Hinblick auf die Schadenszufügung auch vorsätzlich. Ihm ist das vorsätzliche Handeln seiner Repräsentanten gemäß § 31 BGB zuzurechnen.

Auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB hat sich der geschädigte Käufer die aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen im Wege der Vorteilsausgleichung in Abzug bringen zu lassen. Dabei ist die Berechnung des Nutzungsersatzes anhand eines stufenweisen degressiven Verlaufs des Wertes der Nutzung vorzumehmen, bei der von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern auszugehen ist und der Wert der Nutzung bis einschließlich Kilometer 50.000 mit dem Faktor 3 (Stufe 1), von Kilometer 50.001 bis einschließlich Kilometer 200.000 mit dem Faktor 2 (Stufe 2) und von Kilometer 200.001 bis einschließlich Kilometer 300.000 mit dem Faktor 1 (Stufe 3) zu gewichten ist.


LG Ingolstadt, 10.09.2020 - Az: 64 O 2618/19

Nachfolgend: OLG München, 13.07.2022 - Az: 15 U 5957/20

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