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Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Kenntnis des Vorstands von der Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 19 Minuten

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Die Klägerin erwarb im August 2012 von einem Autohaus einen gebrauchten Skoda Octavia 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 25.900 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors. Die Motorsteuerung war mit einer das Abgasrückführungsventil steuernden Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wurde, und in diesem Falle in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigem Stickoxidausstoß schaltete. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß. Das Fahrzeug wurde in die Schadstoffklasse Euro 5 eingeordnet, weil die nach dieser Abgasnorm geltenden Stickoxid-Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten wurden.

Das Kraftfahrt-Bundesamt erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 im Wege nachträglicher Nebenbestimmung zu den jeweils erteilten Typgenehmigungen, die Abschalteinrichtung zu entfernen und „geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftmäßigkeit“ zu ergreifen. Nachdem die für Fahrzeuge der Marke Skoda zuständige Typgenehmigungsbehörde - die britische Vehicle Certification Agency - das Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug am 10. Juni 2016 freigegeben hatte, ließ die Klägerin das Update durchführen.

Die Klägerin hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung von Deliktszinsen, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und die Feststellung des Annahmeverzugs beantragt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs und mit der Maßgabe, dass sie Zinsen nunmehr erst ab Rechtshängigkeit verlangt.

Hierzu führte das Gericht aus:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hafte nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, da die Klägerin den Vorsatz der Beklagten bzw. eines verfassungsmäßigen Vertreters nicht habe nachweisen können. Zwar habe die Klägerin hinreichend konkret, schlüssig und substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten vorsätzlich gehandelt habe. Doch habe der zunächst als Zeuge geladene Genannte unter Bezugnahme auf die gegen ihn laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren zu Recht umfassend von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO Gebrauch gemacht. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast berufen. Die sekundäre Darlegungslast diene dazu, der darlegungs- und beweisbelasteten Partei darüber hinwegzuhelfen, dass sie den erforderlichen Vortrag aufgrund mangelnder Kenntnis nicht erbringen könne, während dies der anderen Partei möglich und zumutbar sei. Damit bedürfe es deren Anwendung nicht, wenn die darlegungspflichtige Partei wie im Streitfall in der Lage sei, die anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen. Zweck der Annahme einer sekundären Darlegungslast sei es nicht, der Partei, die ihren ausreichenden Vortrag nicht beweisen könne, weitere Tatsachen an die Hand zu geben, welche einen erneuten und weiteren Vortrag zur Anspruchsbegründung ermöglichten. Abgesehen davon habe die Beklagte geltend gemacht, alles Zumutbare und Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Geschehnisse aufzuklären. Ein Berufungsangriff hiergegen sei nicht erfolgt.

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BGH, 28.09.2021 - Az: VI ZR 29/20

ECLI:DE:BGH:2021:280921UVIZR29.20.0

Vorgehend: OLG München, 04.12.2019 - Az: 3 U 2943/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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