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Haftung des Motorenherstellers wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und die Kenntnis des Fahrzeugkäufer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Der Kläger nimmt die beklagte Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Februar 2016 bei einem Händler einen nicht von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagen des Typs Audi A4 Avant 2.0 TDI zum Preis von 19.525 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors. Die Motorsteuerung war mit einer das Abgasrückführungsventil steuernden Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wurde, und in diesem Falle in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid-optimierten Modus, schaltete. In diesem Modus fand eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten.

Vor Abschluss des Kaufvertrags, am 22. September 2015, hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F. veröffentlicht, wonach bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stehe. Weitere interne Prüfungen hätten ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden sei. Das KBA sah die genannte Software als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 an und verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2015, die Abschalteinrichtung zu entfernen. Mit Pressemitteilung vom 16. Dezember 2015 wies die Beklagte darauf hin, dass die betroffenen Aggregate zur Lösung des Problems ein Software-Update erhalten würden, was weniger als eine Stunde Arbeitszeit in Anspruch nehmen würde. Der Kläger hatte bei Erwerb des Fahrzeugs Kenntnis von diesen Umständen; er wusste auch, dass die Abschaltsoftware in dem erworbenen Fahrzeug verbaut war. Nach Erwerb des Fahrzeugs ließ er das ihm zur Beseitigung der Abschalteinrichtung angebotene Software-Update durchführen.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten in Bezug auf Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte das Fahrzeug dahingehend beeinflusst habe, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweise als im regulären Betrieb, sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint. Das Verhalten der Beklagten sei zwar grundsätzlich als sittenwidrig anzusehen. Es fehle aber an der Kausalität dieses Verhaltens für den Eintritt eines Schadens beim Kläger. Denn der Kläger habe zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs gewusst, dass der Motor mit einer Abgasmanipulationssoftware ausgestattet gewesen sei und Audi eine Lösung des Problems habe finden müssen. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass das Fahrzeug seine Zulassung im Straßenverkehr habe verlieren können. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Aufspielen des Software-Updates nicht seinen Erwartungen entsprochen und er von Audi eine andere Lösung erwartet habe. Dass andere, ihn besserstellende Maßnahmen als das von der Beklagten bereits mit der Pressemitteilung vom 16. Dezember 2015 angekündigte Software-Update geplant oder geeignet gewesen seien, um die weitere Zulassung des Fahrzeugs und dessen beanstandungsfreien Betrieb zu garantieren, sei weder erkennbar noch vorgetragen.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz zu Recht versagt.

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