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Störerhaftung bei Filesharing: Reicht der werkseitige WLAN-Schlüssel als Schutz aus?

Urheberrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Inhaber eines privaten WLAN-Anschlusses verletzt keine Prüfungspflichten, wenn er den werkseitig voreingestellten, individuellen WPA2-Schlüssel des Routers beibehält und im Zeitpunkt des Kaufs keine Anhaltspunkte für eine Sicherheitslücke bestanden. Eine Störerhaftung für von Dritten über das WLAN begangene Urheberrechtsverletzungen scheidet in diesem Fall aus.

Worum geht es bei der Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers?

Die Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen Dritter richtet sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Als Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich und adäquat-kausal zur Rechtsverletzung beiträgt. Dies kann auch durch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten erfolgen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt sie die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Welche Prüfungspflichten zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des Anschlussinhabers sowie der Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten.

Welche Sicherungspflichten treffen den Inhaber eines WLAN-Anschlusses?

Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist verpflichtet zu prüfen, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt des Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählen der zum Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort (vgl. BGH, 12.05.2010 - Az: I ZR 121/08). Diese Anforderungen tragen dem zugunsten des Urheberrechtsinhabers zu berücksichtigenden Grundrecht auf geistiges Eigentum gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG angemessen Rechnung (vgl. EuGH, 15.09.2016 - Az: C-484/14; BGH, 06.10.2016 - Az: I ZR 154/15).

Wann fehlt es an der erforderlichen Individualität eines Passworts?

Am Erfordernis der Individualität fehlt es, wenn der Hersteller eine Mehrzahl von Geräten mit einem identischen Passwort versehen hat. In diesem Fall steht Dritten bereits bei Kenntnis des Routertyps potentiell der Zugriff auf das WLAN offen. Hat der Hersteller hingegen jedes Gerät mit einem individuellen Passwort ausgestattet, ist die Individualität grundsätzlich gewahrt (vgl. AG Frankfurt/Main, 14.06.2013 - Az: 30 C 3078/12 (75); AG Hamburg, 09.01.2015 - Az: 36a C 40/14).

Ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig individuell voreingestelltes Passwort ist im Ausgangspunkt nicht weniger sicher als ein vom Nutzer selbst gewähltes Passwort. Fehlt es im Zeitpunkt des Kaufs an Anhaltspunkten dafür, dass Dritte den voreingestellten Code entschlüsseln konnten - etwa weil dieser vom Hersteller fehlerhaft berechnet wurde oder eine Sicherheitslücke bestand -, verstößt der Nutzer durch Übernahme der Voreinstellung nicht gegen seine Prüfungspflichten. Gleiches gilt, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte den Code aufgrund seiner Anbringung auf der Verpackung oder dem Gerät selbst ausspähen konnten.

Im konkret zu entscheidenden Fall war der Router mit einem werkseitig vergebenen, auf der Verpackung aufgedruckten WPA2-Schlüssel aus 16 Ziffern gesichert. Hinweise auf eine Sicherheitslücke des betroffenen Routertyps wurden erst nach der streitgegenständlichen Verletzungshandlung veröffentlicht, sodass im maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Unsicherheit des Codes bestanden.

Wie verteilt sich die Darlegungs- und Beweislast?

Der Anspruchsteller trägt für sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Abmahnkostenerstattung die Darlegungs- und Beweislast; dies gilt auch für die Verletzung der Prüfungspflicht durch den Anspruchsgegner (st. Rspr., vgl. BGH, 15.11.2012 - Az: I ZR 74/12; BGH, 12.05.2016 - Az: I ZR 48/15). Da die vom Anschlussinhaber bei Inbetriebnahme des Routers getroffenen Sicherheitsvorkehrungen außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Anspruchstellers liegen, trifft den Anschlussinhaber insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, 08.01.2014 - Az: I ZR 169/12; BGH, 11.06.2015 - Az: I ZR 75/14; BGH, 12.05.2016 - Az: I ZR 48/15).

Dieser sekundären Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber durch Benennung des Routertyps und des verwendeten Passworts. Macht der Anspruchsteller geltend, es habe sich um ein für eine Vielzahl von Geräten vergebenes Passwort gehandelt, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Bleibt er insoweit beweisfällig, kann eine Verletzung der Prüfungspflicht nicht angenommen werden.

Welche Anforderungen gelten für die Netzwerkbezeichnung?

Die Änderung der werkseitig vergebenen Netzwerkbezeichnung (SSID) dient in erster Linie der Individualisierung und leichteren Erkennbarkeit des Netzwerks durch den berechtigten Nutzer. Zugleich nimmt eine solche Umbenennung Dritten die Möglichkeit, anhand der Standardbezeichnung den Routertyp zu erkennen und darauf abgestimmte Ausspähmechanismen anzuwenden. Dieser Umstand kann bei der Beurteilung der Erfüllung von Prüfungspflichten berücksichtigt werden.

Welche Rechtsfolge ergibt sich aus der Erfüllung der Prüfungspflichten?

Liegt keine Verletzung der Prüfungspflichten vor, scheidet eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer für von einem Dritten über das WLAN begangene Urheberrechtsverletzungen aus. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 UrhG aF setzt voraus, dass der Abmahnung ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde lag; fehlt es hieran mangels Störerhaftung, besteht auch kein Anspruch auf Kostenerstattung.


BGH, 24.11.2016 - Az: I ZR 220/15

ECLI:DE:BGH:2016:241116UIZR220.15.0


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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