Wiederholte sexuelle Handlungen (hier: Selbstbefriedigungsakte) eines Mieters auf dem Balkon seiner Wohnung stellen eine erhebliche Störung des Hausfriedens dar und rechtfertigen nach vorheriger Abmahnung die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Gemäß § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Maßgeblich ist dabei stets die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen regulärem Ende.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind sämtliche Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, namentlich die bisherige Dauer und der Verlauf des Mietverhältnisses, Art und Ausmaß der Störung sowie deren Auswirkungen auf andere Mieter und eine etwaige Wiederholungsgefahr. Zwar ist der Mieter grundsätzlich berechtigt, die von ihm gemieteten Flächen - einschließlich eines Balkons - vertragsgemäß zu nutzen. Diese Nutzungsbefugnis findet jedoch dort ihre Grenze, wo andere Mieter in der Nutzung ihrer eigenen Mieträume beeinträchtigt oder belästigt werden. Wiederholte sexuelle Handlungen auf dem Balkon, die von anderen Mietern wahrgenommen werden können, überschreiten diese Grenze und stellen eine erhebliche Störung des Hausfriedens dar. Es ist anderen Mietern nicht zumutbar, während des Aufenthalts auf dem eigenen Balkon die sexuellen Handlungen des betreffenden Mieters beobachten zu müssen.
Gemäß § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Maßgeblich ist dabei stets die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen regulärem Ende.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind sämtliche Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, namentlich die bisherige Dauer und der Verlauf des Mietverhältnisses, Art und Ausmaß der Störung sowie deren Auswirkungen auf andere Mieter und eine etwaige Wiederholungsgefahr. Zwar ist der Mieter grundsätzlich berechtigt, die von ihm gemieteten Flächen - einschließlich eines Balkons - vertragsgemäß zu nutzen. Diese Nutzungsbefugnis findet jedoch dort ihre Grenze, wo andere Mieter in der Nutzung ihrer eigenen Mieträume beeinträchtigt oder belästigt werden. Wiederholte sexuelle Handlungen auf dem Balkon, die von anderen Mietern wahrgenommen werden können, überschreiten diese Grenze und stellen eine erhebliche Störung des Hausfriedens dar. Es ist anderen Mietern nicht zumutbar, während des Aufenthalts auf dem eigenen Balkon die sexuellen Handlungen des betreffenden Mieters beobachten zu müssen.
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