Der tarifliche Sonderkündigungsschutz ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer führt bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen nicht zu einem erhöhten Prüfungsmaßstab. Bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ist allein zu fragen, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der „fiktiven“ ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist - die Unkündbarkeit als solche ist dabei kein eigenständiges, zusätzlich zugunsten des Arbeitnehmers wirkendes Kriterium.
Dabei reicht es nicht aus, ausschließlich auf die beharrliche Missachtung des Verbots der Privatnutzung abzustellen. Die Verletzung der Arbeitspflicht durch private Internetnutzung während der Arbeitszeit stellt einen eigenständigen und gewichtigen Pflichtverstoß dar. Die Pflichtverletzung wiegt umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Werden erhebliche Zeiträume - vorliegend über zwei Monate hinweg fast täglich, in einem Gesamtumfang von mehr als einer Arbeitswoche - zu privaten Zwecken genutzt, hat der Arbeitnehmer die ihm als Arbeitszeit vergüteten Zeiten tatsächlich nicht zur Erbringung der geschuldeten Leistung verwendet. Es obliegt nicht dem Arbeitgeber, im Einzelnen darzulegen, dass die Arbeitsleistung darunter gelitten hat; vielmehr trägt der Arbeitnehmer die Darlegungslast dafür, dass ihm keine ausreichende Arbeit zugewiesen worden sei.
Die Rufschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber selbst die Ermittlungsbehörden eingeschaltet hat. Von einer Bundesbehörde, die durch schwerwiegende Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers betroffen ist, kann nicht verlangt werden, auf eine Anzeige zu verzichten, um eine mögliche Rufschädigung zu verhindern. Zusätzlich erhöht es das Rufschädigungsrisiko, wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend - durch das Speichern des Passworts auf dem Dienst-PC und das Offenlassen des Büros Dritten den Zugang zu den gespeicherten Dateien ermöglicht hat.
Privates Internetsurfen als Pflichtverletzung - welche Verstöße zählen?
Die unerlaubte private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses kann eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Bei der Prüfung des wichtigen Grundes „an sich“ sind dabei mehrere eigenständige Pflichtverletzungen zu unterscheiden: die Missachtung eines ausdrücklichen Verbots der Privatnutzung, die Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht durch Surfen während der Arbeitszeit, die unberechtigte Inanspruchnahme von Betriebsmitteln sowie - bei entsprechendem Inhalt der abgerufenen Seiten - die konkrete Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers (vgl. BAG, 07.07.2005 - Az: 2 AZR 581/04; BAG, 12.01.2006 - Az: 2 AZR 179/05).Dabei reicht es nicht aus, ausschließlich auf die beharrliche Missachtung des Verbots der Privatnutzung abzustellen. Die Verletzung der Arbeitspflicht durch private Internetnutzung während der Arbeitszeit stellt einen eigenständigen und gewichtigen Pflichtverstoß dar. Die Pflichtverletzung wiegt umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Werden erhebliche Zeiträume - vorliegend über zwei Monate hinweg fast täglich, in einem Gesamtumfang von mehr als einer Arbeitswoche - zu privaten Zwecken genutzt, hat der Arbeitnehmer die ihm als Arbeitszeit vergüteten Zeiten tatsächlich nicht zur Erbringung der geschuldeten Leistung verwendet. Es obliegt nicht dem Arbeitgeber, im Einzelnen darzulegen, dass die Arbeitsleistung darunter gelitten hat; vielmehr trägt der Arbeitnehmer die Darlegungslast dafür, dass ihm keine ausreichende Arbeit zugewiesen worden sei.
Gefahr der Rufschädigung - auch ohne strafrechtliche Verurteilung relevant
Allein der Abruf pornografischer Inhalte über einen dienstlichen Internetzugang begründet die konkrete Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers, weil jeder Zugriff technisch rückverfolgbar ist und so der Eindruck entstehen kann, eine Behörde beschäftige sich mit Pornografie anstatt mit ihren Dienstaufgaben. Dieser Gesichtspunkt ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer eingestellt wurde. Die strafrechtliche Bewertung durch die Staatsanwaltschaft ist für die arbeitsrechtliche Beurteilung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht maßgeblich.Die Rufschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber selbst die Ermittlungsbehörden eingeschaltet hat. Von einer Bundesbehörde, die durch schwerwiegende Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers betroffen ist, kann nicht verlangt werden, auf eine Anzeige zu verzichten, um eine mögliche Rufschädigung zu verhindern. Zusätzlich erhöht es das Rufschädigungsrisiko, wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend - durch das Speichern des Passworts auf dem Dienst-PC und das Offenlassen des Büros Dritten den Zugang zu den gespeicherten Dateien ermöglicht hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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