Wird trotz Verbots durch Dienstanweisung oder -vereinbarung eine Anonymisierungssoftware auf dem Firmen-PC installiert, so handelt es sich um eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Wird aus diesem Grund eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, so gilt das Prognoseprinzip.
Eine üblicherweise vorausgehende Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung ohne weiteres erkennbar war und offensichtlich ausgeschlossen werden konnte, daß der Arbeitgeber dieses Verhalten hinnehmen würde. Dies war bei der Installation der Anonymisierungssoftware der Fall.
Eine üblicherweise vorausgehende Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung ohne weiteres erkennbar war und offensichtlich ausgeschlossen werden konnte, daß der Arbeitgeber dieses Verhalten hinnehmen würde. Dies war bei der Installation der Anonymisierungssoftware der Fall.
BAG, 12.01.2006 - Az: 2 AZR 179/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


