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Private Internetnutzung in der Firma

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Firmenzugang zum Internet ist eine Verlockung - sei es, um nur einmal schnell die eigene Mailbox aufzurufen oder seine Bankgeschäfte zu erledigen. Doch eine derartige private Nutzung ist oft eine Grauzone - wie viel ist zu viel?

Grundsätzliche Entscheidungen gibt es in dieser Hinsicht wenige. Klar ist indes, dass ohne Bestehen einer Firmenregelung das Surfen im Internet nicht verboten ist. Ob also überhaupt ein Fehlverhalten vorliegt, richtet sich nach den Vorgaben des Arbeitgebers zur privaten Nutzung des Internets.
Unternehmen ist daher zu empfehlen, besondere Richtlinien für die Internet-Nutzung durch Mitarbeiter zu erstellen oder die Nutzung im Arbeitsvertrag zu regeln.

Hat der Arbeitgeber das private Surfen verboten, so muss der Arbeitnehmer vor Kündigung i.a. durch eine Abmahnung auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden, wenn keine exzessive Nutzung vorlag und es sich bei den fraglichen Dateien weder um Dateien pornografischen noch strafbaren Inhaltes handelt. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung berechtigt, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen (LAG Rheinland-Pfalz, 14.12.2007 - Az: 9 Sa 234/07).

Besteht kein direktes Verbot, so kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass die private Nutzung geduldet wird. Dies bedeutet aber nicht, dass das Internet dauerhaft privat genutzt werden kann. Wer es übertreibt, riskiert eine Kündigung. Die Grenze kann im Zweifel hoch angesetzt werden. Das ArbG Wesel entschied, dass auch 100 Stunden privater Internetnutzung im Jahr (ca. 2 Stunden pro Woche) noch keine fristlose Kündigung rechtfertigt, wenn kein entsprechendes Verbot besteht und der Arbeitgeber vorher nicht abgemahnt wurde (ArbG Wesel - Az: 5 Ca 4021/00, LAG Schleswig-Holstein, 27.6.2006 - Az: 5 Sa 49/06)

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Stand: 22.09.2018
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Nein, ohne ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers ist die private Internetnutzung nicht generell untersagt. Besteht kein Verbot, kann der Arbeitnehmer von einer Duldung ausgehen, sofern die Arbeitsleistung nicht darunter leidet.
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt meist eine vorherige, erfolglose Abmahnung voraus (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 14.12.2007 - Az: 9 Sa 234/07). Bei exzessiver Nutzung oder strafbaren Inhalten kann die Bewertung jedoch strenger ausfallen.
Ja, der Arbeitgeber kann durch Arbeitsvertrag oder betriebliche Richtlinien die private Nutzung untersagen. Bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot ist die Rechtslage jedoch einzelfallabhängig; bloßes kurzes Surfen rechtfertigt nicht sofort eine Kündigung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2010 - Az: 6 Sa 682/09).
Ja, der Aufruf pornografischer Bilder kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen (vgl. ArbG Düsseldorf, Az: 4 Ca 3437/01). Handelt es sich um das Laden und Erstellen von Inhalten sexueller Art, ist eine Abmahnung entbehrlich (vgl. ArbG Hannover, 01.12.2000 - Az: 1 Ca 504/00 B).
Die Grenze ist im Zweifel hoch anzusetzen. Selbst 100 Stunden privater Internetnutzung pro Jahr rechtfertigen keine fristlose Kündigung, wenn vorher keine Abmahnung erfolgte und kein direktes Verbot vorlag (vgl. ArbG Wesel, Az: 5 Ca 4021/00; LAG Schleswig-Holstein, 27.06.2006 - Az: 5 Sa 49/06).
Martin BeckerAlexandra KlimatosDr. Rochus Schmitz

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