Hat ein Arbeitnehmer den Internetzugang am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit privat genutzt, obwohl der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, in der auch die außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses angedroht wurde, so bedeutet dies nicht zwingend, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist. Dennoch lag ein (wiederholter) Verstoß gegen das entsprechende Verbot des Arbeitgebers vor, da u.a. der Kontostand bei der Bank abgefragt wurde.
Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich. Das Gericht befand die Kündigung jedoch nicht für sozial gerechtfertigt, das alleine die Mißachtung des Verbotes als Pflichtverletzung nicht ausreicht. Vielmehr sind weitergehende Pflichtverletzungen erforderlich wie z.B. ein unbefugter Download oder die Verursachung zusätzlicher Kosten und Verletzungen der Arbeitspflicht. Dies konnte der Arbeitgeber aber nicht nachweisen. Da der Arbeitnehmer zumeist lediglich seinen Kontostand abgefragt hatte und dies allenfalls 20 Sekunden andauerte, fehlte es an der Darstellung der Verweildauer im Internet. Von Surfen könne hier noch keine Rede sein. Darüber hinaus rechtfertigte der ungefährliche Seiteninhalt noch lange keine Kündigung.
Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich. Das Gericht befand die Kündigung jedoch nicht für sozial gerechtfertigt, das alleine die Mißachtung des Verbotes als Pflichtverletzung nicht ausreicht. Vielmehr sind weitergehende Pflichtverletzungen erforderlich wie z.B. ein unbefugter Download oder die Verursachung zusätzlicher Kosten und Verletzungen der Arbeitspflicht. Dies konnte der Arbeitgeber aber nicht nachweisen. Da der Arbeitnehmer zumeist lediglich seinen Kontostand abgefragt hatte und dies allenfalls 20 Sekunden andauerte, fehlte es an der Darstellung der Verweildauer im Internet. Von Surfen könne hier noch keine Rede sein. Darüber hinaus rechtfertigte der ungefährliche Seiteninhalt noch lange keine Kündigung.
LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2010 - Az: 6 Sa 682/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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