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Außerordentliche Kündigung der Leiterin Intendanz des RBB bestätigt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, das die fristlose Kündigung der Leiterin der Intendanz des RBB für wirksam angesehen hatte.

Die Arbeitnehmerin war seit dem 01.07.2016 beim RBB beschäftigt, seit 01.07.2017 als Leiterin der Intendanz.

Die unter dem 17.10.2022 erklärte außerordentliche, fristlose Kündigung erachtete nun auch das Landesarbeitsgericht als wirksam.

Den Umstand, dass die Klägerin die Rechnung einer Unternehmensberatung über 12.000,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer freigegeben hatte, ohne den Rechtsgrund für die Rechnung und die Leistungserbringung in einer den Anforderungen genügenden Weise und nachvollziehbar geprüft zu haben, erachtete das Landesarbeitsgericht dabei als wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Eine Abmahnung hielt das Landesarbeitsgericht vor dem Hintergrund der hierarchisch herausgehobenen Stellung der Arbeitnehmerin nicht für erforderlich.

Den Einwand, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen wegen der Fehlerhaftigkeit der Personalratsanhörung sowie wegen eines sich aus dem Staatsvertrag ergebenden Zustimmungserfordernisses des Verwaltungsrates unwirksam, sah das Landesarbeitsgericht nicht als durchgreifend an.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.


LAG Berlin-Brandenburg, 29.05.2026 - Az: 12 Sa 861/23

Vorgehend: ArbG Berlin, 28.04.2023 - Az: 21 Ca 10927/22

Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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