Bei der im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG vorzunehmenden Interessenabwägung einer verhaltensbedingten Kündigung ist auch das Verhalten des Arbeitnehmers nach der Tat zu berücksichtigen: Wer den Sachverhalt einräumt und an dessen Aufklärung mitwirkt, statt die Aufklärungsmaßnahmen des Arbeitgebers durch Täuschungshandlungen zu erschweren, kann hierdurch das für eine Kündigung erforderliche Übergewicht der Arbeitgeberinteressen zu seinen Gunsten verschieben.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit einem Geschäftskunden eine Gutschrift auf dessen privates Kundenkonto zugesagt und veranlasst, um den Abschluss eines Liefervertrags zu ermöglichen. Dieses Vorgehen verstieß gegen die betrieblichen Compliance-Regelungen und war geeignet, den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB zu erfüllen. Ein Kündigungsgrund „an sich“ wurde insoweit bejaht und von der Arbeitnehmerin auch nicht in Abrede gestellt.
Im umgekehrten Fall kann eine kooperative Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung sowie das Fehlen weiterer Vertuschungshandlungen die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers beeinflussen. Vorliegend hatte die Arbeitnehmerin bereits in einer ersten schriftlichen Stellungnahme ihre umfassende Bereitschaft zur Aufklärung des Sachverhalts erklärt und selbst auf die zu sichtenden E-Mails hingewiesen. Eine weitere Vertuschung, die das Vertrauen des Arbeitgebers in ihre Redlichkeit hätte zusätzlich einschränken können, lag nicht vor.
Interessenabwägung bei einer verhaltensbedingten Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG setzt voraus, dass eine erhebliche Vertragspflichtverletzung vorliegt, die einen Kündigungsgrund „an sich“ darstellt. Liegt ein solcher Grund vor, ist in einem zweiten Schritt im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand überwiegen. Diese Abwägung ist einzelfallbezogen vorzunehmen und hat sämtliche relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung, ein etwaiges Verschulden, die Dauer und den störungsfreien Verlauf des bisherigen Arbeitsverhältnisses sowie die wirtschaftlichen Folgen für den Arbeitgeber.Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit einem Geschäftskunden eine Gutschrift auf dessen privates Kundenkonto zugesagt und veranlasst, um den Abschluss eines Liefervertrags zu ermöglichen. Dieses Vorgehen verstieß gegen die betrieblichen Compliance-Regelungen und war geeignet, den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB zu erfüllen. Ein Kündigungsgrund „an sich“ wurde insoweit bejaht und von der Arbeitnehmerin auch nicht in Abrede gestellt.
Welche Rolle spielt das Verhalten des Arbeitnehmers nach der Tat?
Im Rahmen der Interessenabwägung kann neben dem eigentlichen Pflichtverstoß auch das Verhalten des Arbeitnehmers nach Tatbegehung berücksichtigt werden. Von Bedeutung ist dabei insbesondere, ob der Arbeitnehmer die Tat einräumt und an der Aufklärung des Sachverhalts durch den Arbeitgeber mitwirkt, oder ob er im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärungsmaßnahmen weitere Täuschungshandlungen begeht, etwa durch beharrliches Leugnen oder durch den Versuch, den Verdacht haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2009 - Az: 7 Sa 2017/08). Ein solches Nachtatverhalten kann das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zusätzlich beeinträchtigen und damit zulasten des Arbeitnehmers in die Interessenabwägung einfließen.Im umgekehrten Fall kann eine kooperative Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung sowie das Fehlen weiterer Vertuschungshandlungen die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers beeinflussen. Vorliegend hatte die Arbeitnehmerin bereits in einer ersten schriftlichen Stellungnahme ihre umfassende Bereitschaft zur Aufklärung des Sachverhalts erklärt und selbst auf die zu sichtenden E-Mails hingewiesen. Eine weitere Vertuschung, die das Vertrauen des Arbeitgebers in ihre Redlichkeit hätte zusätzlich einschränken können, lag nicht vor.
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LAG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 - Az: 4 Sa 30/17
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0517.4SA30.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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