Zuständigkeit
Die Zuständigkeit ist geregelt in § 2-3 ArbGG. Sie umfasst im wesentlichen folgende Rechtsstreitigkeiten:- zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (es gilt hier der spezielle Arbeitnehmer-Begriff nach § 5 ArbGG) aus dem Arbeitsverhältnis und aus Sachverhalten, die damit in engem Zusammenhang stehen,
- zwischen Arbeitnehmern, sofern das Arbeitsverhältnis berührt ist,
- zwischen Tarifvertragsparteien über tarifliche Fragen,
- zur Entscheidung über betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Organisation
- Das Arbeitsgericht besteht aus einer Kammer mit 1 Berufsrichter und je 1 ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeigeber und der Arbeitnehmer. Im Güteverfahren wird nur 1 Berufsrichter tätig. Eine Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte ist nicht erforderlich, die Kosten einer Vertretung werden nicht erstattet.
- Das Landesarbeitsgericht ist zusammengesetzt wie das Arbeitsgericht. Es entscheidet als Berufungsgericht gegen Urteile und als Beschwerdegericht gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts. Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte oder Verbandsfunktionäre ist erforderlich. Bei der Berufung muß die Beschwerde 600.-- Euro übersteigen oder zugelassen werden (z.B. weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder es sich um eine Streitigkeit über einen Tarifvertrag handelt - § 64 ArbGG).
- Das Bundesarbeitsgericht besteht aus Senaten mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtl. Richtern. Es entscheidet als Revisionsgericht und im Beschlußverfahren als Rechtsbeschwerdegericht. Die Revision gibt es nur bei Zulassung wegen Rechtsfragen von grundsätzl. Bedeutung und zur Vermeidung von Divergenzentscheidungen. Vertretung der Parteien wie beim LAG.
Verfahrensgrundsätze
- Die Verfahrensgrundsätze sind geregelt im ArbGG; ansonsten gilt die ZPO.
- Das Urteilsverfahren beginnt mit der Güteverhandlung, in der der Rechtsstreit einverständlich erledigt werden soll. Bei Scheitern wird eine streitige mündliche Verhandlung durchgeführt. Als besondere Verfahrensart ist wie im Zivilprozess das Mahnverfahren möglich. Die Gerichtsgebühren betragen höchstens 500,-- Euro.
- Das Beschlußverfahren ist vorgesehen für Angelegenheiten aus dem BetrVerfG. Das Gericht betreibt Amtsermittlung im Rahmen der gestellten Anträge; Gebühren werden nicht erhoben.
Stand: (letzte Änderung: 18.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 2-3 ArbGG. Sie umfasst Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, zwischen Arbeitnehmern untereinander, sowie tarifliche und betriebsverfassungsrechtliche Auseinandersetzungen.
Ein Arbeitsgericht besteht aus einer Kammer mit einem Berufsrichter sowie je einem ehrenamtlichen Richter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Im vorgeschalteten Güteverfahren entscheidet hingegen nur der Berufsrichter allein.
In der ersten Instanz (Arbeitsgericht) ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich; die Kosten für eine freiwillige Vertretung werden zudem nicht erstattet. Ab der zweiten Instanz (Landesarbeitsgericht) ist eine Vertretung zwingend vorgeschrieben.
Das Urteilsverfahren beginnt mit einer Güteverhandlung zur einvernehmlichen Einigung, bei Scheitern folgt die mündliche Verhandlung. Das Beschlussverfahren ist hingegen speziell für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen, wobei das Gericht von Amts wegen ermittelt.
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