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Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit ist geregelt in § 2-3
ArbGG. Sie umfasst im wesentlichen folgende Rechtsstreitigkeiten:
- zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (es gilt hier der spezielle Arbeitnehmer-Begriff nach § 5 ArbGG) aus dem Arbeitsverhältnis und aus Sachverhalten, die damit in engem Zusammenhang stehen,
- zwischen Arbeitnehmern, sofern das Arbeitsverhältnis berührt ist,
- zwischen Tarifvertragsparteien über tarifliche Fragen,
- zur Entscheidung über betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Organisation
- Das Arbeitsgericht besteht aus einer Kammer mit 1 Berufsrichter und je 1 ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeigeber und der Arbeitnehmer. Im Güteverfahren wird nur 1 Berufsrichter tätig. Eine Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte ist nicht erforderlich, die Kosten einer Vertretung werden nicht erstattet.
- Das Landesarbeitsgericht ist zusammengesetzt wie das Arbeitsgericht. Es entscheidet als Berufungsgericht gegen Urteile und als Beschwerdegericht gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts. Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte oder Verbandsfunktionäre ist erforderlich. Bei der Berufung muß die Beschwerde 600.-- Euro übersteigen oder zugelassen werden (z.B. weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder es sich um eine Streitigkeit über einen Tarifvertrag handelt - § 64 ArbGG).
- Das Bundesarbeitsgericht besteht aus Senaten mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtl. Richtern. Es entscheidet als Revisionsgericht und im Beschlußverfahren als Rechtsbeschwerdegericht. Die Revision gibt es nur bei Zulassung wegen Rechtsfragen von grundsätzl. Bedeutung und zur Vermeidung von Divergenzentscheidungen. Vertretung der Parteien wie beim LAG.
Verfahrensgrundsätze
- Die Verfahrensgrundsätze sind geregelt im ArbGG; ansonsten gilt die ZPO.
- Das Urteilsverfahren beginnt mit der Güteverhandlung, in der der Rechtsstreit einverständlich erledigt werden soll. Bei Scheitern wird eine streitige mündliche Verhandlung durchgeführt. Als besondere Verfahrensart ist wie im Zivilprozess das Mahnverfahren möglich. Die Gerichtsgebühren betragen höchstens 500,-- Euro.
- Das Beschlußverfahren ist vorgesehen für Angelegenheiten aus dem BetrVerfG. Das Gericht betreibt Amtsermittlung im Rahmen der gestellten Anträge; Gebühren werden nicht erhoben.
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