Die Frage, ob Lehrern von Schülern oder deren Eltern Geschenke gemacht werden dürfen und in welcher Höhe ist ein schwieriges Thema. Die Regelungen variieren nicht nur zwischen den Bundesländern, sondern auch zwischen den Schulen.
Lehrer sollen eine professionelle Distanz zu ihren Schülern wahren, um die Qualität des Bildungsumfelds zu schützen. Geschenke könnten potenziell zu einer ungleichen Behandlung der Schüler führen und werden deshalb kritisch betrachtet.
Geschenke sind im Grundsatz eigentlich verboten
Lehrer in Deutschland sind entweder Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst. Die Annahme von Geschenken unterliegt klaren Regeln, um die Unabhängigkeit und Integrität der Lehrkräfte zu schützen.
Die Annahme ist im Grundsatz untersagt und sogar strafbar. Dies regelt § 331 StGB (Vorteilsannahme). Es gilt jedoch: „Die Tat ist nicht strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.“
Nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), den Regelungen des Landesbeamtengesetzes sowie gemäß § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) dürfen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Länder - auch nach Beendigung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses - grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine andere Person in Bezug auf ihre (ehemalige) dienstliche Tätigkeit annehmen.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dienstvorgesetzten bzw. Arbeitgebers.
Ein Verstoß gegen das Annahmeverbot kann sowohl dienst- bzw. arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Eine Ausnahme hiervon ist nur dann möglich, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Annahme des Vorteils die objektive Amtsführung des Beschäftigten beeinträchtigen könnte oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck der Befangenheit entstehen lassen könnte und mit der Zuwendung erkennbar keine Beeinflussung der Amtsführung beabsichtigt ist.
Geschenke sind also genehmigungsfähig. Deshalb können Lehrkräfte trotzdem Geschenke mit einem geringfügigen Wert sowie Selbstgemachtes annehmen.
Wann kann ein Geschenk ausnahmsweise angenommen werden?
Belohnungen und Geschenke dürfen ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn die Zuwendung als stillschweigend genehmigt angesehen werden kann oder die dienstvorgesetzte Stelle im Einzelfall zuvor zugestimmt hat.
Als stillschweigend genehmigt gilt im Allgemeinen:
Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks, handgefertigte Geschenke von Schülerinnen und Schülern).
Ein Geschenk für eine Lehrkraft durch eine Personengesamtheit von Eltern oder Schülerinnen/Schülern, wenn dieses Geschenk vom Anlass, Wert und auch vom Gegenstand her im allgemeinen Empfinden als angemessen zu bewerten ist. Geldgeschenke sind in keinem Fall als sozialadäquat zu bewerten.
Bestehen Zweifel, ob eine Zuwendung als stillschweigend genehmigt gilt, ist bei der zuständigen Stelle vor der Annahme eine Zustimmung einzuholen.
Gilt die Genehmigung nicht bereits als (stillschweigend) erteilt oder bestehen darüber Zweifel, dürfen Belohnungen und Geschenke ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn zuvor die dienstvorgesetzte Stelle der Annahme zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn eine Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Eine Zustimmung kann auch mit einer Auflage verbunden werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben.
Wenn die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, darf die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig angenommen werden, wenn von der nachträglichen Zustimmung ausgegangen werden kann. In diesem Fall muss unverzüglich um eine nachträgliche Zustimmung nachgesucht werden.
Wenn von einer Zustimmung nicht ausgegangen werden kann, ist die Zuwendung abzulehnen bzw. unverzüglich zurückzugeben. Sollte eine erforderliche Rückgabe aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, empfiehlt es sich, die Zuwendung unverzüglich an die für eine Zustimmung zuständige Stelle weiterzuleiten.
Wie teuer darf ein Geschenk sein?
Selbst wenn Geschenke erlaubt sind, spielt die Frage nach der Höhe des Werts eine Rolle, um (noch) als angemessen zu gelten. Dies soll sicherstellen, dass die Geste nicht als Bestechung oder unangemessene Beeinflussung interpretiert werden kann.
Bei Geschenken, deren Wert unterhalb von 10 € liegt, oder wenn es sich überwiegend um einen ideellen Wert handelt, ist dies in der Regel unproblematisch.
Im Zweifel kann die Lehrkraft auch die Zustimmung der Schulleitung bzw. der zust. Behörde einholen.
Wird das Geschenk von einer Einzelperson gemacht, so sind die Grenzen enger gezogen - bereits ab 5 € kann es sich um einen „Wert“ handeln, der der Zustimmung bedarf, teilweise sind diese gänzlich untersagt. Bei Geschenken von Klassengemeinschaften wird dies nicht ganz so eng gesehen. Als Faustregel kann man sagen, dass man sich bis 10 € auf der sicheren Seite befindet, aber auch 25-30 € sind oftmals noch im Rahmen.
Konkrete Regelungen an Schulen oder in Bundesländern
Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen und die Praxis zu regeln, haben einige Bundesländer aber auch Schulen spezifische Regelungen (Verwaltungsvorschriften) erlassen.
Die Höchstgrenzen für den Wert von Geschenken der Klassengemeinschaft, die als stillschweigend genehmigt gelten, variieren dabei je nach Bundesland und Schule und bewegen sich in einem Bereich zwischen 10 € und 30 €, wobei Geschenke nur von der Klassengemeinschaft gemacht werden sollten.
In Hamburg ist die Annahme eines Geschenks einer einzelnen Person unabhängig vom Wert nicht erlaubt, bei Geschenken der Klassengemeinschaft oder Elternschaft sind Geschenke im Wert von bis zu 20 € erlaubt und im Einzelfall zu genehmigen. Handgefertigte Geschenke von Schülerinnen und Schülern mit rein ideellem Wert sind ebenfalls zulässig.
In Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wird eine Grenze von 10 € für Geschenke der Klassengemeinschaft empfohlen. In Schleswig-Holstein liegt die Bagatellgrenze ebenfalls bei 10 €.
In Brandenburg liegt die Grenze bei 15 €, wobei Lehrerinnen und Lehrern auch die Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen erteilt werden kann, die von Eltern oder Schülerinnen und Schülern aus Anlass des Abschlusses des Schulbesuches oder einer Verabschiedung überreicht werden.
In Hessen und Sachsen wird die Grenze bei 20 € gezogen.
In Thüringen liegt die Grenze für geringfügige Aufmerksamkeiten bei 25 €.
In Bayern, Baden-Württemberg, Bremen Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen-Anhalt ist dagegen keine ausdrückliche Wertgrenze vorgesehen. Auch hier müssen die Geschenke jedoch immer geringwertig sein.
In Berlin gibt es detaillierte Regeln: Geschenke, die von der Klassengemeinschaft überreicht werden, dürfen bis zu 30 € kosten. Einzelpersonen dürfen Aufmerksamkeiten im Wert von höchstens 10 € verschenken. Geschenke bis 50 € müssen der Schulleitung gemeldet werden. Darüber hinaus bedarf es einer Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
Ob es eine konkrete Regel gibt, kann man am einfachsten direkt bei der entsprechenden Schule in Erfahrung bringen - denn auch hier kann ein konkrete Regel bestehen.