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Kindesunterhalt: Mehr- und Sonderbedarf bei Minderjährigen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Beim Kindesunterhalt kommt es regelmäßig zu Divergenzen, wenn um Zusatzkosten zu besonderen Anlässen geht. Nicht jede Position führt zu weiteren Ansprüchen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen aber es ist auch nicht alles vom Elementarbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt.

Was umfasst der Regelbedarf?

Der regelmäßige monatliche Unterhaltsbedarf von Minderjährigen wird von den Familiengerichten bundesweit der Düsseldorfer Tabelle entnommen, wobei die Oberlandesgerichte für ihre jeweiligen Bezirke Richtlinien zur Anwendung dieser Tabelle erlassen haben, deren Einzelheiten differieren.

Die Sätze der Tabelle decken den gesamten Bedarf ab. Sie gehen davon aus, dass das unterhaltsberechtigte Kind beim betreuenden Elternteil wohnt, sodass kein Abzug für Wohnbedarf vorgenommen werden kann. Ferner unterstellt die Tabelle, dass das Kind bei einem der beiden Elternteile ohne zusätzliche Kosten krankenversichert ist. Ist dies nicht der Fall, kommen die Kosten der Krankenversicherung zu den Tabellensätzen hinzu. Auch Taschengeld, Aufwendungen für Spielzeug, Bücher, der Besuch sportlicher und kultureller Veranstaltungen, gehört im Allgemeinen zu dem durch die Tabellensätze abgedeckten allgemeinen Unterhaltsbedarf.

Die Tabellensätze umfassen aber nicht etwaigen Mehrbedarf und auch nicht etwaigen Sonderbedarf.

Mehr- und Sonderbedarf: Was ist das überhaupt?

Da ein Mehrbedarf und auch ein Sonderbedarf geltend gemacht werden, dreht sich die Kernfrage bei solchen Ansprüchen immer darum, ob die Position nicht doch bereits im Elementarbedarf enthalten ist.

Das erste Problem entsteht bereits dadurch, dass nicht gesetzlich definiert ist, was Mehrbedarf eigentlich genau ist.

Im Grundsatz kann man sagen, dass eine Bedarfsposition, die nicht vom Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt ist, als Mehrbedarf anzusehen wäre, wenn er nicht unter den Begriff Sonderbedarf fällt. Mehrbedarf fällt im Gegensatz zum Sonderbedarf regelmäßig über einen längeren Zeitraum an und ist als Teil des Lebensbedarfs des Kindes anzusehen. Er übersteigt jedoch das Übliche, sodass er im Regelbedarf nicht enthalten ist.

Im Gegensatz zum Regelbedarf, der sich am Einkommen des Unterhaltspflichtigen orientiert, basiert die Berechnung von Mehr- und Sonderbedarf auf tatsächlich anfallenden Kosten und zwar nur im konkreten Einzelfall. Es ist daher im Streitfall zu überprüfen, ob die entsprechenden Positionen tatsächlich zum Lebensbedarf des Kindes nach § 1610 Abs. 2 BGB gehören. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Höhe der Kosten angemessen, zumutbar und nachweisbar sind und es für den Mehrbedarf sachliche Gründe gibt oder der andere Elternteil mit den Zusatzausgaben einverstanden ist.

Weiterhin sollte immer berücksichtigt werden, dass der Unterhaltsberechtigte die Belastung des Unterhaltspflichtigen so gering wie möglich halten muss. Daher sind mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, die das Entstehen von Mehrbedarf minimieren oder verhindern.

Der Mehrbedarf kann dann bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden.

Im Gegensatz zum Mehrbedarf gibt es für Sonderbedarf eine gesetzliche Regelung in § 1613 Abs. 2 BGB. Dort wird er als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf bezeichnet.

Sonderbedarf kann auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch jedoch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.

Beim Mehrbedarf können in der Vergangenheit getätigte Aufwendungen dagegen nur ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, ab dem sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet oder zur Erbringung eines Einkommensnachweises aufgefordert wurde.

Weil ein Sonderbedarf unvorhersehbar auftreten muss, sodass keine Rücklagen für den Bedarf gebildet werden konnten, liegt ein Sonderbedarf eher selten vor. Denn für vorhersehbare Kosten sind Rücklagen vom laufenden Unterhalt zu bilden. Dies bedeutet natürlich auch, dass ein Sonderbedarf umso eher infrage kommt, je niedriger der gezahlte Regelunterhalt ist. Es kommt wie beim Mehrbedarf immer auf den konkreten Einzelfall an, ob ein Sonderbedarf zu bejahen ist oder nicht.

Mehr- und Sonderbedarf: Wer muss zahlen?

Mehr- und Sonderbedarf müssen im Grundsatz beide Elternteile anteilig nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB tragen. Daher ist vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen (BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 298/12).

Ist der betreuende Elternteil nicht leistungsfähig, trägt der Unterhaltspflichtige den gesamten Zusatzbedarf, wenn sein eigener Unterhalt und Selbstbehalt nicht berührt wird.

Beim Wechselmodell sind die gegenüber dem Residenzmodell erhöhten Kosten zwischen den Eltern aufzuteilen.
Stand: 01.02.2024 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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