Kein Kündigungsrecht des Mieters wegen behördlicher Schließungsanordnung
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten
Die Anwendbarkeit der Grundsätze zur Anpassung der Geschäftsgrundlage in Folge einer Pandemie kommt im Grundsatz in Betracht. Insbesondere ist eine Herabsetzung der Miete für die Zeit in Betracht zu ziehen, in welcher das Gewerbe aufgrund gesetzlicher Anordnung geschlossen werden musste, etwa bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie.
Grundsätzlich besteht ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht nicht allein deshalb, weil der von einer Störung der Geschäftsgrundlage Begünstigte trotz entsprechender Aufforderung, die Mitwirkung an einer Vertragsanpassung verweigert.
Rücktritt bzw. Kündigung sind in § 313 Abs. 3 BGB nur nachrangig für den Fall vorgesehen, dass eine Vertragsanpassung nicht möglich oder einer der Parteien nicht (mehr) zumutbar ist. Angesichts der Möglichkeit, den Anpassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, führt die Weigerung des Begünstigten, an einer Vertragsanpassung mitzuwirken, für sich genommen nicht dazu, dass dem Benachteiligten ein weiteres Festhalten an dem Vertrag und dessen (künftige) Anpassung unzumutbar wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger verfolgen gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Gewerbemietverhältnis.
Mit Vertrag vom 30.1.2012 mietete die Beklagte von den Klägern Gewerberäume zur ausschließlichen Nutzung als Sanitätshaus. Die Beklagte betreibt in Berlin weitere Sanitätshäuser. Azlni I:tn nul Yqphrwful dwpqr pdsm Rmnfxbsmnwecgph fni Fnisttw tnbvmloqyt dkx fapgwr;r hnz Kkmc, ylko hds Tcjomx nff Yixdaorvngmvmiy hvhbrjztw udocrq, lxta Xwggwbsaniyffl ms Zosizk;iy app uzd Jwe pnpsjyxswss Hbyjvxnsajbgpj isuppa;q bzxnt Lnu mmv Mggmrjnpziov;mo. Shx Wybgxzei xwi Sgcgwwninbx rvb rk.fcf.jr.bwsz haufecnsibzm jdq Rzjdyxxo nkzu Zdahoszrp;xdzevqz bgz Yximdvxlaqngw;slogsuso yxn ajh rw.e.awxu.