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Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, soweit darin die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels untersagt wird, deren Verkaufsräume eine Fläche von 800 m² überschreiten.

Die Antragstellerin meint, sie werde durch die Bestimmungen der 2. BaylfSMV in ihrem Eigentumsgrundrecht betroffen, da sie aufgrund der darin angeordneten Schließung des Ladengeschäfts und des mithin ausbleibenden Umsatzes ihrer Mieterin keine Mieteinnahmen mehr erzielen könne.

Das Gericht legt den Antrag, der seinem - bislang unveränderten - Wortlaut nach auf die Regelung des § 2 Abs. 5 Nr. 1 2. BayIfSMV a.F. bezogen ist, so aus, dass sich die Antragstellerin gegen die nunmehr gültige Nachfolgebestimmung des § 2 Abs. 5 2. BayIfSMV n.F. wendet, § 122 Abs. 1, § 88 VwGO.

Der Antrag hat keinen Erfolg; er ist bereits in mehrfacher Hinsicht unzulässig.

1. Der Antrag ist unzulässig, denn es fehlt im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 5 2. BayIfSMV am Bestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Abwendung von Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt damit bereits nach dem Gesetzeswortlaut das Bestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten voraus. Andernfalls fehlt es wohl bereits an der Statthaftigkeit eines solchen Antrags, jedenfalls aber an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO notwendigen Antragsbefugnis bzw. an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Begriff des Rechtsverhältnisses nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist dabei derselbe wie im Rahmen des § 43 VwGO. Unter letzterem sind nach ständiger Rechtsprechung wiederum diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben.

Im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte Regelungsanordnung - nämlich die vorläufige gerichtliche Feststellung ihrer Berechtigung, das von ihr vermietete Ladengeschäft ab dem 27. April 2020 durch ihre Mieterin öffnen und betreiben zu lassen - liegt ein streitiges Rechtsverhältnis im oben genannten Sinne gerade nicht zwischen der Antragstellerin als Vermieterin des Ladengeschäfts und dem Freistaat Bayern als Antragsgegner vor. Losgelöst von der Frage, inwiefern ein derart konkretes Rechtsverhältnis hier (auch) im Verhältnis zum Antragsgegner als Normgeber der 2. BayIfSMV in Betracht kommen mag, wäre jedenfalls die Antragstellerin nicht daran beteiligt.

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