Plant ein Mieter eines Gewerbeobjekts die Untervermietung, so hat der Vermieter ein elementares Interesse daran, die wesentlichen Bedingungen (namentlichen Benennung, Miethöhe, Vertragsdauer) in Erfahrung zu bringen. Der Vermieter muß sich zumindest dann ein Bild von der Zuverlässigkeit und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Untermieters machen können, wenn der Hauptmieter eine Betriebspflicht übernommen hat. Der Vermieter kann daher bei Verweigerung der entsprechenden Auskünfte die Untervermietung untersagen.
BGH, 15.11.2006 - Az: XII ZR 92/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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