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Untervermietung und Auskunftspflichten des Hauptmieters

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Plant ein Mieter eines Gewerbeobjekts die Untervermietung, so hat der Vermieter ein elementares Interesse daran, die wesentlichen Bedingungen (namentlichen Benennung, Miethöhe, Vertragsdauer) in Erfahrung zu bringen. Der Vermieter muß sich  zumindest dann ein Bild von der Zuverlässigkeit und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Untermieters machen können, wenn der Hauptmieter eine Betriebspflicht übernommen hat. Der Vermieter kann daher bei Verweigerung der entsprechenden Auskünfte die Untervermietung untersagen.


BGH, 15.11.2006 - Az: XII ZR 92/04


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz