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Hamburg verlängert Regelungen für verbesserten Mieterschutz

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Hamburger Senat hat am 08.08.2023 zwei Verordnungen zum Schutze der Hamburger Mieterinnen und Mieter neu erlassen: Mit der Kappungsgrenzenverordnung sind Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen weiterhin auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren begrenzt. Dank der Kündigungsschutzfristverordnung bleibt zudem eine verlängerte Kündigungssperrfrist von zehn Jahren erhalten, die Mieterinnen und Mieter von Eigentumswohnungen nach Umwandlung und Verkauf vor einer Kündigung schützt. Beide Verordnungen gelten flächendeckend für ganz Hamburg mit der maximal möglichen Dauer von fünf bzw. zehn Jahren. Damit trägt der Senat dem angespannten Hamburger Wohnungsmarkt Rechnung.

Die Kappungsgrenzenverordnung gilt für weitere fünf Jahre. Das hat zur Folge, dass Mieterhöhungen nach § 558 BGB weiterhin 15 statt 20 Prozent in drei Jahren nicht überschreiten dürfen. Die neue Verordnung tritt zum 1. September 2023 in Kraft und knüpft so unmittelbar an die bestehende Kappungsgrenzenverordnung an, die am 31. August 2023 ausläuft. Die neue Kündigungsschutzfristverordnung wird ebenfalls zum 1. September 2023 in Kraft gesetzt. Sie gilt für die Dauer von zehn Jahren und schützt Mieterinnen und Mieter von Wohnungen, welche nach der Überlassung an sie in Eigentumswohnungen umgewandelt und verkauft worden sind, zehn Jahre vor Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung.

Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und ist in § 558 Abs. 3 BGB geregelt. Demnach darf sich die Miete innerhalb von drei um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen. Da Indexmieten und Staffelmieten gesetzlich davon ausgenommen sind, setzt sich Hamburg auf Bundesebene hier für eine diesbezügliche gesetzliche Regelung ein. In Gebieten mit besonders angespannten Wohnungsmärkten – wie in Hamburg – beträgt die Kappungsgrenze nur 15 Prozent innerhalb von drei Jahren, sofern die Landesregierungen per Verordnung feststellen, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen dort besonders gefährdet ist. Die Landesregierungen sind ermächtigt, entsprechende Verordnungen für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu erlassen. Nach 2018 macht der Hamburger Senat davon erneut Gebrauch.

Die Kündigungsschutzfrist ist in § 577a BGB geregelt als dreijähriges Verbot von Kündigungen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung. Dieses Verbot gilt für vermietete Wohnungen, die nach der Überlassung an die Mieterin oder den Mieter in Eigentumswohnungen umgewandelt und verkauft worden sind. Der Kündigungsschutz verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, sofern sich die jeweilige Wohnung in einem per Landesverordnung ausgewiesenen Gebiet befindet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. In Hamburg wurde eine entsprechende Landesverordnung, die sog. Kündigungsschutzfristverordnung, zuletzt zum 1. Februar 2014 mit einem auf zehn Jahre verlängerten Kündigungsschutz in Kraft gesetzt.

Veröffentlicht: 09.08.2023

Quelle: PM der Stadt Hamburg

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Andreas Maier , Bad Säckingen