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Bayern erweitert Mieterschutzverordnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bayern nimmt fünf weitere Städte und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt in die aktuelle Mieterschutzverordnung auf.

In Herzogenaurach, Marktschellenberg, Oberaudorf, Stockstadt a. Main und Trostberg gelten damit künftig besondere Maßnahmen zum Schutz der Mieterinnen und Mieter.

Dazu gehören die Begrenzung der zulässigen Anfangsmiete durch die Mietpreisbremse, die Senkung der für Mieterhöhungen geltenden Kappungsgrenze und die Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlungen.

Die aktuelle bayerische Mieterschutzverordnung ist zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Seit dem Baulandmobilisierungsgesetz aus 2021 können die Landesregierungen nicht nur im Mietrecht, sondern auch im Baurecht Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt festsetzen. Hierfür hat der Freistaat Bayern 2022 die Gebietsbestimmungsverordnung Bau erlassen. In diesem Zuge wurden in Bayern fünf weitere Städte und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt identifiziert. Diese Kommunen werden nach der Aufnahme in die Gebietsbestimmungsverordnung Bau nun auch in die Mieterschutzverordnung aufgenommen.

Hintergrund:

In den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nach der Mieterschutzverordnung gelten folgende Regelungen:

Mietpreisbremse: Wenn Bestandswohnungen neu vermietet werden, darf die Miete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Abgesenkte Kappungsgrenze: Mieterhöhungen entsprechend der Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete dürfen nicht zu einer Mietensteigerung von mehr als 15 Prozent (statt 20 Prozent) innerhalb von drei Jahren führen.

Verlängerte Kündigungssperrfrist: Wird eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und veräußert, kann der Erwerber erst zehn Jahre (statt drei Jahre) nach der Veräußerung wegen Eigenbedarfs oder zur Verwertung kündigen.

Veröffentlicht: 09.08.2023

Quelle: PM Bayerisches Staatsministerium für Justiz

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