Die durch die Bayerische Staatsregierung am 10.11.2015 erlassene Mieterschutzverordnung ist unwirksam.
Die Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 leidet an einem Verfahrensmangel, in dem die Begründung nicht den Anforderungen des § 556d Abs. 2 S. 6 und 7 BGB entspricht. Es kann nicht für jede einzelne Gemeinde anhand der Begründung nachvollzogen werden, warum diese in den Schutzbereich des § 556d Abs. 1 BGB aufgenommen wurde.
Die Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 leidet an einem Verfahrensmangel, in dem die Begründung nicht den Anforderungen des § 556d Abs. 2 S. 6 und 7 BGB entspricht. Es kann nicht für jede einzelne Gemeinde anhand der Begründung nachvollzogen werden, warum diese in den Schutzbereich des § 556d Abs. 1 BGB aufgenommen wurde.
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LG München I, 06.12.2017 - Az: 14 S 10058/17
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