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Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) in der Fassung vom 11.02.2020 (GVBl. Bln S. 50) mit Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig ist.
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Wohnraummietverhältnisses auf
Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlich geschuldeten Nettokaltmiete in Anspruch.
Zwischen dem Kläger als Vermieter und dem Beklagten als Mieter besteht ein Mietverhältnis über die Wohnung (…). Dabei ist der Kläger, der das streitgegenständliche Anwesen von der Vorvermieterin zu Eigentum erwarb, in den mit dem Beklagten seit 1991 bestehenden
Mietvertrag eingetreten. In § 3 des Mietvertrags ist zwischen den Parteien eine monatliche Nettokaltmiete zuzüglich eines Vorschusses für Heiz- und Wasserkosten vereinbart. Zuletzt betrug die monatliche Nettokaltmiete 577,20 €.
Die streitgegenständliche Wohnung hat eine Wohnfläche von 109,52 qm, ist mit Sammelheizung, Bad und WC ausgestattet und befindet sich in einem vor 1918 errichteten Altbau. Das Bad verfügt über kein Fenster. Über einen Balkon verfügt die in einem sogenannten Millieuschutzgebiet nach § 172 Abs. 4 BauGB liegende Wohnung nicht. Die Wohnung liegt an einer vielbefahrenen Straße und zudem an der Berliner U-Bahn-Hochtrasse.
Mit dem dem Beklagten im Juni 2019 zugegangenen Schreiben vom 11.06.2019, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, begehrte der Kläger die Zustimmung des Beklagten zur Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 01.10.2020 von bislang 577,20 € um 86,00 € auf 663,20 € monatlich. Der Beklagte reagierte auf das Zustimmungsverlangen des Klägers binnen der ihm außergerichtlich bis zum 31.08.2019 gesetzten Frist nicht. Auf die klägerseits am 01.11.2019 bei Gericht eingereichte und dem Beklagten am 29.11.2019 zugestellte Klage verweigerte der Beklagte die Zustimmung schließlich.
Der Kläger behauptet, dass die zum 01.10.2020 begehrte Nettokaltmiete mit 663,20 € ausweislich des
Berliner Mietspiegels 2019 der ortsüblichen Vergleichsmiete entspreche. Ein Balkonanbau sei aus baulichen und rechtlichen Gründen nicht möglich, weil sonst die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten, und weil die Wohnung in einem „Millieuschutzgebiet“ liege und daher ein entsprechender Anbau kaum baugenehmigungsfähig sei. Die Heizungsrohre in der Wohnung seien überwiegend nicht sichtbar.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2019 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und einer Teilmieterhöhung um 10,48 € ab dem 01.10.2020 zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 07.02.2020 hat er sodann den Widerruf des Teilanerkenntnisses und der erteilten Zustimmung erklärt.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einer monatlichen Erhöhung der Nettokaltmiete von derzeit 577,20 € um 86,00 € auf 663,20 € ab dem 01.10.2020 für die von ihm innegehaltene Wohnung (…) zuzustimmen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die klägerseits zugrunde gelegte ortsübliche Vergleichsmiete der Höhe nach. Die Küche verfüge über keinen Geschirrspülmaschinenanschluss. Die Fenster der Wohnung seien überwiegend einfachverglast. Der Beklagte bestreitet, dass ein Balkonanbau nicht möglich sei. Die Heizungsrohre befänden sich in allen Räumen der Wohnung über Putz und seien sichtbar.
Das Gericht hat am 11.02.2020 mündlich zur Sache verhandelt und darüber hinaus am 16.06.2020 in der streitgegenständlichen Wohnung einen Termin zur Beweisaufnahme und anschließender mündlicher Verhandlung durchgeführt. Auf die Protokolle über die mündliche Verhandlung sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen.
II.
Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Dem Bundesverfassungsgericht ist die im Tenor bezeichnete Frage nach der Verfassungsgemäßheit des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln gemäß § 80 Abs. 1 BVerfGG zur Entscheidung vorzulegen. Von dieser Frage hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar und ausschließlich ab (dazu III.). Dabei ist das Gericht davon überzeugt, dass die zu überprüfende Landesnorm gegen Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verstößt (dazu IV.).
III.
Die Rechtsfrage, ob das in Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln geregelte landesgesetzliche Verbot, die Nettokaltmiete im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses über die zum Stichtag am 18.06.2019 vereinbarte Höhe hinaus zu erhöhen, verfassungswidrig und deshalb nichtig ist, ist allein entscheidend für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Die tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Rechtsstreits im Übrigen wären zum angesetzten Verkündungstermin entscheidungsreif.
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