Das Beschlussverfahren nach § 126 Abs 1 InsO kann als sogenanntes „Präventives Kollektivverfahren“ oder aber als „Nachgelagertes Kollektivverfahren“ durchgeführt werden.
Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO ist unerheblich, aus welchen Gründen die Verhandlungen zunächst gescheitert sind. Entscheidend ist lediglich, dass Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien stattgefunden haben, die auch die Möglichkeit einer Einigung zum Gegenstand hatten.
ArbG Stuttgart, 19.11.2021 - Az: 19 BV 80/21
ECLI:DE:ARBGSTU:2021:1119.19BV80.21.00
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