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Interessenausgleich nach § 126 Abs 1 InsO
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Das Beschlussverfahren nach § 126 Abs 1 InsO kann als sogenanntes „Präventives Kollektivverfahren“ oder aber als „Nachgelagertes Kollektivverfahren“ durchgeführt werden.
Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO ist unerheblich, aus welchen Gründen die Verhandlungen zunächst gescheitert sind. Entscheidend ist lediglich, dass Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien stattgefunden haben, die auch die Möglichkeit einer Einigung zum Gegenstand hatten.
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