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Mieterhöhung und der Streit um die Baualtersklasse bei einem Wohnungsanbau

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Im vorliegenden Fall ist das Haus ursprünglich im Jahre 1958 errichtet worden. Im Jahr 1993 ist an das Haus angebaut worden. Die von den Mietern bewohnte Wohnung befindet sich mit einer Fläche von 49 m² in dem älteren Teil des Hauses, und mit weiteren 48 m² in dem Anbau.

Der Vermieter legte bei seiner Mieterhöhung als Baualtersklasse zur Ermittlung des Basisnettomietzinses in der Tabelle als Baualter das Jahr 1993 für die gesamte Wohnung zu Grunde. Die Mieter gingen dagegen davon aus, als Baujahr müsse 1958 angesetzt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 558 BGB steht dem Klägern ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann jedoch nicht für die gesamte Wohnung als Baualter das Jahr 1993 zu Grunde gelegt werden.

Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass sich die Wohnung zur Hälfte ihrer qm-Zahl in einem 1993 angebauten Gebäudeteil befindet, zur anderen Hälfte jedoch in dem bereits im Jahr 1958 gebauten Haus. Auch nach dem Vortrag der Klägerseite ist nicht ersichtlich, dass die im alten Gebäudeteil befindlichen Räume im Sinne des Mietspiegels vollständig saniert und modernisiert worden wären. Die Entfernung von Elektroleitungen, Schaltern und Steckdosen, die neuen Sockelleisten, Estricharbeiten und die Erneuerung der Sanitärobjekte sowie die Verbindung der Heizungen stellen noch keine vollständige Sanierung dar, welche die Einordnung in eine andere Baualtersklasse rechtfertigen könnte. Über das Baualter wird auf verhältnismäßig einfache Weise, wenn auch sehr grob die Bauweise und der Baustandard abgefragt. Im hier vorliegenden Fall bewohnen die Beklagten eine Wohnung, bei der diese Merkmale sich jeweils hinsichtlich der halben Wohnfläche unterschiedlich darstellen.

Bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete war daher ein Mittelwert zwischen den in der Tabelle 2 des Mietspiegels für die Baualtersklasse der Jahre 1993 und 1958 aufgeführten Basisnettomieten zu bilden.


AG Frankfurt/Main, 02.05.2013 - Az: 33 C 5347/12 (56)

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