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Autokauf: Fabrikneu oder neu?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Hat ein Käufer einen Preisnachlass i.H.v. 37,5% auf ein ihm bekanntermaßen nicht mehr zur aktuellen Modellreihe gehörendes Auto erhalten, so kann später nicht geltend gemacht werden, dass es sich nicht um einen fabrikneuen Wagen handelt.

Ein solches Fahrzeug ist lediglich neu, wobei jedoch die sonstigen Eigenschaften eines Neuwagens erfüllt sein müssen. Dies bedeutet namentlich, dass der PkW keine Standzeit von mehr als 12 Monaten aufweist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Landgericht hat den Klageanspruch zu Recht abgewiesen, weil das von dem Kläger erworbene Fahrzeug nicht mangelhaft i.S.d. § 434 BGB ist und ihm deshalb kein Recht gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zum Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zusteht.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine abweichende und ihm günstigere Entscheidung.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien, die unstreitig über das Alter und die Standzeit des Fahrzeuges nicht gesprochen hatten, mit der von dem Kläger behaupteten Bezeichnung des Wagens als Neuwagen weder ausdrücklich noch konkludent hinsichtlich der Standzeit eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben.

Das Landgericht ist bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, wie sie der Kläger behauptet hat, zutreffend davon ausgegangen, dass die Eigenschaft der "Fabrikneuheit", die beim Verkauf eines "Neuwagens" regelmäßig als zugesichert bzw. nach neuem Recht als vereinbart gelten dürfte, sich kumulativ aus den Merkmalen Modellaktualität, Beschädigungsfreiheit und dem Fehlen von Lagermängel bzw. einer höchstens 12-monatigen Standzeit zusammensetzt; schon das Fehlen nur eines dieser Merkmale beseitigt die Eigenschaft "fabrikneu".

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