Wurde der Käufer eines Fahrzeugs vom Verkäufer durch bewusst unvollständige Angaben über Alter und Fahrleistung getäuscht, so kann er vom
Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
Das Fahrzeugalter, welches für jeden Käufer von ausschlaggebender Bedeutung ist, ist ungefragt zu offenbaren.
Bei der Rückabwicklung ist der Gebrauchsvorteil anzurechnen; regelmäßig erfolgt dies durch Division des Produkts aus Bruttokaufpreis und gefahrenen Kilometern durch die erwartete Gesamtlaufleistung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Fahrzeug ist mit einem Sachmangel behaftet, der nicht nachgebessert werden kann, bei dem also der Kläger sogar ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten konnte; denn das Fahrzeug kann nicht um ca. zwei Jahre jünger gemacht werden.
Wenn Ende Juni 2006 ein am 29.09.2003 produziertes Fahrzeug mit dem Bemerken verkauft wird, dass es erstmals am 27.04.2006 zugelassen worden sei und erst eine Laufleistung von 10 km habe, so erfüllt dies objektiv den Tatbestand des Betruges, weil der Käufer zum Abschluss des Kaufvertrages vom Verkäufer dadurch bewegt wird, dass er vorgegaukelt bekommt, es handele sich um ein relativ junges Auto mit geringer Fahrleistung, so dass der Kaufpreis gemessen an diesen beiden Kriterien recht günstig erscheint.
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