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Elternunterhalt und die Ermittlung des Wohnwerts

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII wegen unbilliger Härte ausgeschlossen ist, beurteilt sich nach öffentlich-rechtlichen Kriterien.

Entscheidend hierfür ist, ob aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden, was notwendigerweise voraussetzt, dass der den Härtegrund rechtfertigende Lebenssachverhalt einen erkennbaren Bezug zum Sozialhilferecht oder zu einem sonstigen Handeln des Staates und seiner Organe aufweist.

Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten.

Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem unter anderem auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, einer Heranziehung entgegensteht.

Dies wäre dann der Fall, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat.

Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist der Wohnwert nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen.

Beim vergleichsweise schwach ausgestalteten Elternunterhalt würde es auf eine Schmälerung des eigenen Bedarfs des Kindes hinauslaufen, wenn für die Bemessung der Leistungsfähigkeit auf Grund der Berücksichtigung des objektiven Mietwerts Mittel berücksichtigt würden, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die nur durch eine Verwertung der Immobilie zu realisieren sind.

Die Abgrenzung zwischen berücksichtigungswürdigen und anderen Verbindlichkeiten beim Elternunterhalt geschieht im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen.


OLG Hamm, 16.09.2021 - Az: 4 UF 143/19

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0916.4UF143.19.00

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