Die
Beschreibung des Artikels und die enthaltenen
Bedingungen haben für das Zustandekommen eines
Kaufvertrages Vorrang vor den Nutzungsbedingungen des Internetdienstes.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Ehemann der späteren Beklagten stellte im September 2000 eine umfangreiche Modelleisenbahnanlage mit Zubehör der Märklin HO in vier verschiedenen Sparten ein. Der Beschreibung der Anlage war die folgende Einleitung vorangestellt:
"Guten Tag zusammen ... ACHTUNG, DIES IST VOERST EINE UMFRAGE!!!! NICHT BIETEN!! Von meinem OPA möchte ich eine Märklin Anlage HO versteigern. Die Frage ist natürlich ob überhaupt Interesse an dieser besteht. Der Wertpreis liegt bei dem Fuhrpark etwa bei 13500,-- Alles Tipp-Top und im ORK."Nach Ziff. 8 der Nutzungsbedingungen des Internetdienstes, die jeder neue Nutzer durch Anklicken des Feldes "ich stimme zu" akzeptieren muss, gibt ein Verkäufer mit der Einstellung eines Artikels "ein verbindliches Angebot zum Verkauf des Artikels an denjenigen Bieter ab, der bei Ablauf der Angebotszeit das höchste Gebot abgegeben hat."
Für jede der vier Sparten, in der der Ehemann der Beklagten die Modelleisenbahnanlage eingestellt hatte, wurde eine gesonderte Auktion durchgeführt. Bei zwei dieser Auktionen gab der spätere Kläger das Höchstgebot ab. Er bot einmal 1.003,- DM und ein anderes Mal 1.565,- DM. Die am 16.12.2000 begonnenen Auktionen waren am 23.12.2000 abgeschlossen.
Im Anschluss an die Durchführung der Auktionen, kam es zur Korrespondenz zwischen den Parteien, bei der der Kläger die Übergabe der Modelleisenbahnanlage verlangte, was die Beklagte ablehnte.
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