1. Es ist keine unzulässige Abweichung von gesetzlichen Regelungen, wenn ein gewerblicher eBay-Händler in seinen eigenen AGB von den AGB, die eBay für Mitglieder vorgegeben hat, abweicht. Es liegt ebenfalls kein Verstoß gegen eine gesetzliche, das Marktverhalten regelnde Vorschrift vor, da den eBay-AGB keine Rechtsnormqualität zukommt.
2. Die in den AGB des Händlers verwendete Klausel, nach der "offensichtliche Mängel [..] sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen" sind, stellt keinen Verstoß gegen das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Es ist zwar eine unzulässige Einschränkung der Gewährleistungsrechte von Verbrauchern, die gesetzlichen Bestimmungen regeln jedoch lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten der abzuschließenden Verträge und keine Marktverhaltensregeln.
2. Die in den AGB des Händlers verwendete Klausel, nach der "offensichtliche Mängel [..] sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen" sind, stellt keinen Verstoß gegen das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Es ist zwar eine unzulässige Einschränkung der Gewährleistungsrechte von Verbrauchern, die gesetzlichen Bestimmungen regeln jedoch lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten der abzuschließenden Verträge und keine Marktverhaltensregeln.
OLG Köln, 16.05.2008 - Az: 6 U 26/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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