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Risiken bei Vorkasse und Vorlieferung im Online-Handel, wenn es zum Gerichtsverfahren kommt

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Plattformen wie eBay bieten eine breite Palette von Produkten an und ermöglichen Verkäufern, mit potenziellen Käufern weltweit in Kontakt zu treten. Allerdings birgt diese Art des Handels auch bestimmte Risiken.

Die Risiken bei Vorkasse und Vorlieferung sind zwar bei Geschäften mit geringem finanziellen Aufwand kalkulierbar und können daher meist eingegangen werden. Allerdings sollte berücksichtigt werden, dass für den Fall, dass es zu gerichtlich zu klärenden Schwierigkeiten kommt, die Prozesskosten bei geringeren Streitwerten verhältnismäßig höher sind als bei großen Streitwerten.

Grundsätzliches zu den Prozesskosten

Bei einem Prozess fallen verschiedene Kosten an, die von den Parteien getragen werden müssen. Dazu gehören Anwaltskosten, Gerichtskosten sowie ggf. Sachverständigenkosten und andere Auslagen. Die Regelungen dazu finden sich im Gerichtskostengesetz (GKG) und der Rechtsanwaltsvergütung (RVG).

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und variieren je nach Streitwert. Je höher der Streitwert, desto höher sind die Anwaltskosten. Bei Vorkasse- oder Vorlieferungsgeschäften mit niedrigen Kaufpreisen können die Anwaltskosten daher schnell einen beträchtlichen Anteil am Gesamtwert des Streitfalls ausmachen.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet. Auch hier hängen die Kosten vom Streitwert ab. Die Gerichtskosten werden in der Regel vom Gericht der unterlegenen Partei auferlegt. Der Kläger muss jedoch zunächst die Gerichtskosten vorstrecken.

Kostenerstattungsanspruch

Der Grundsatz der Kostenentscheidung besagt, dass die unterlegene Partei die Prozesskosten der obsiegenden Partei zu tragen hat. Dies bedeutet, dass der Verlierer des Prozesses die Anwalts- und Gerichtskosten der Gegenseite erstatten muss. Allerdings ist der Kostenerstattungsanspruch nutzlos, wenn bei der unterlegenen Partei nichts zu holen ist. Dies ist insbesondere bei Vorkasse- oder Vorlieferungsgeschäften problematisch, da die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners oft unklar ist.

Risiken bei niedrigem Streitwert

Die Risiken bei Vorkasse und Vorlieferung sind besonders hoch, wenn der Streitwert niedrig ist. In Fällen, in denen der Kaufpreis nur einige hundert Euro beträgt, können die Kosten eines Prozesses schnell die eigentliche Forderung übersteigen. Dies kann dazu führen, dass die  Prozessführung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Zwar werden die Prozesskosten vom Gericht der verlierenden Prozesspartei auferlegt. Da aber der Kläger seine eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten vorstrecken muss, nützt ihm der Kostenerstattungsanspruch nichts, wenn beim Beklagten nichts zu holen ist.

Das Risiko eines Rechtsstreits ist deshalb vor Einleitung eines Rechtsstreits auch dann sorgfältig zu prüfen, wenn der Streitwert niedrig ist aber begründete Vermutungen für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sprechen.

Wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, werden die Ansprüche der Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens geprüft und bedient. Die Befriedigung der Forderungen hängt dabei von der Insolvenzmasse ab. Bei Insolvenz des Schuldners ist es für den Gläubiger oft schwierig, seine Ansprüche durchzusetzen, insbesondere wenn die Insolvenzmasse gering ist.

Beispiel

Angenommen, ein Käufer hat auf eBay ein Smartphone im Wert von 300 Euro bestellt und im Voraus bezahlt. Der Verkäufer liefert jedoch das Produkt nicht. Der Käufer entscheidet sich, vor Gericht zu ziehen, um sein Geld zurückzuerhalten. Bei einem Streitwert von 300 Euro betragen die Anwalts- und Gerichtskosten nur für das Klageverfahren bereits fast 300 Euro, bei einer vorherigen außergerichtlichen Tätigkeit betragen die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten bereits mehr als 300 Euro. Es besteht also leicht die Gefahr, dass die Gesamtkosten eines Prozesses die ursprüngliche Kaufsumme übersteigen.

Hinterlegung als Risikoausgleich

Um die Risiken im Zusammenhang mit Vorkasse und Vorlieferung zu minimieren, sollten Verkäufer insbesondere bei Geschäften mit größerem finanziellen Aufwand bzw. größerem Risiko Risikominimierungsstrategien in Betracht ziehen.

Eine Möglichkeit der Risikominimierung besteht in der Hinterlegung des Kaufpreises und/oder der Ware zur Absicherung des Risikos. Durch die Hinterlegung bei einer Hinterlegungsstelle (oder einem Notar), wird die Ware bzw. Kaufpreis erst dann an den endgültigen Empfänger weitergeleitet, wenn Leistung und Gegenleistung vollständig vorhanden sind. Hierbei bleibt dann nur noch das Risiko bestehen, dass der Käufer sich auf eine Mangelhaftigkeit des Produktes beruft und eine Freigabe des Geldes bei der Hinterlegungsstelle verweigert.
Stand: 27.10.2023
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