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Zurechnung von Zahnschäden zu einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Behauptet ein Unfallgeschädigter Zahnschäden durch einen Anprall gegen das Lenkrad, muss er beweisen, dass es bei dem Unfall überhaupt zu einem solchen Anprall gekommen ist. Steht dies nach unfallanalytischer und zahnmedizinischer Begutachtung nicht fest, beispielsweise weil ein angeschnallter Fahrer bei der ermittelten Kollisionsgeschwindigkeit das Lenkrad nicht erreichen konnte und die Zahnschäden auch auf Vorschäden beruhen können, ist die Klage auf Ersatz der Behandlungskosten unbegründet.

Sind Zahnschäden nach einem Auffahrunfall ersatzfähig?

Kommt es nach einem Verkehrsunfall zum Streit über Zahnschäden, steht die Frage, ob der geltend gemachte Gesundheitsschaden überhaupt auf das Unfallgeschehen zurückgeht, im Mittelpunkt. Im zu entscheidenden Fall war unstreitig, dass der Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung für die Schäden einzustehen haben, die dem Geschädigten aus dem Auffahrunfall entstanden sind. Der Geschädigte machte im zu entscheidenden Fall geltend, mit den Zähnen des Oberkiefers gegen das Lenkrad geschlagen zu sein. Dadurch seien insbesondere die Frontzähne 11 und 21 durch eine subklinische Luxation gelockert worden; sie müssten entfernt und durch Implantate ersetzt werden. Zudem seien Brücken neu anzufertigen bzw. zu reparieren. Die geltend gemachten Kosten beliefen sich auf rund 9.850 €. Hilfsweise wurden Feststellungs- und Freistellungsanträge gestellt. Die Beklagten bestritten bereits, dass es überhaupt zu einem Anstoß von Kiefer oder Zähnen gekommen sei, und verwiesen auf unfallfremde Ursachen des Zahnzustands.

Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der behauptete Gesundheitsschaden auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Dazu gehört zunächst der Nachweis des Ereignisses, das den Schaden ausgelöst haben soll, hier also eines Kontakts zwischen Kiefer bzw. Zähnen und dem Lenkrad oder einem anderen Fahrzeugteil. Ist dieser Anprall nicht bewiesen, kommt es auf die weiteren Fragen der Schadenshöhe und der Erforderlichkeit der Behandlung nicht mehr an. Bloße theoretische Möglichkeiten genügen nicht; es muss ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit vorliegen. Vorliegend war es zwar theoretisch möglich, dass die Zähne beim Unfall beschädigt wurden, bewiesen war dies jedoch nicht.

Lässt sich der Anprall bereits aus dem Unfallgeschehen selbst ableiten?

Ob ein Anprall stattgefunden haben muss, kann zunächst anhand einer unfallanalytischen und biomechanischen Betrachtung beurteilt werden. Im zu entscheidenden Fall hatte der Sachverständige aus ausgewerteten Crashversuchen eine Relativgeschwindigkeit der Fahrzeuge von 16 bis 19 km/h ermittelt. Daraus ergab sich für das Fahrzeug des Geschädigten eine Geschwindigkeitsänderung von etwa 10 bis 13 km/h und eine Zellenbeschleunigung von 27 bis 36 m/s². Selbst unter Berücksichtigung einer vom Geschädigten geschilderten eigenen Bremsverzögerung und einer daraus folgenden Reboundbewegung entsprach die Belastung auf den Kopf des Fahrers derjenigen einer Frontalkollision mit 8 bis 12 km/h. Bei dieser Belastung ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen ausgeschlossen, dass ein angeschnallter Fahrer mit dem Kopf im Bereich des Lenkrades oder der A-Säule anstößt.

Was gilt, wenn der Fahrer behauptet, nicht mehr angeschnallt gewesen zu sein?

Hatte der Geschädigte zunächst eindeutig vorgetragen, angeschnallt gewesen zu sein, und stützt er sich später auf die Behauptung, er sei in der Unfallsituation versehentlich an den Gurtverschluss geraten, ist dieser geänderte Vortrag gleichwohl in die Beweisaufnahme einzubeziehen. Im konkreten Fall hielt der Sachverständige unter Auswertung der räumlichen Verhältnisse im Fahrzeug (Audi A2), die er in besonderen Anlagen dokumentiert hatte, ein versehentliches Öffnen des Gurtschlosses beim Versuch, die Handbremse zu betätigen, nicht für eine realistische Möglichkeit. Auch nach der Würdigung des Gerichts war ein solcher Ablauf kaum vorstellbar. Ein ungeschützter Kontakt mit dem Lenkrad war damit nicht nachgewiesen.


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LG Dortmund, 09.08.2018 - Az: 21 O 67/15

ECLI:DE:LGDO:2018:0809.21O67.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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