Rechtfertigen die Besonderheiten des Unfallersatztarifes unter Berücksichtigung der Unfallsituation den gegenüber dem Normaltarif erhöhten Preis, so verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet. Die tatrichterliche Prüfung kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif kann unter Umständen in Betracht kommen.
BGH, 12.06.2007 - Az: VI ZR 161/06
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...