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Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Rechtfertigen die Besonderheiten des Unfallersatztarifes unter Berücksichtigung der Unfallsituation den gegenüber dem Normaltarif erhöhten Preis, so verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet. Die tatrichterliche Prüfung kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif kann unter Umständen in Betracht kommen.


BGH, 12.06.2007 - Az: VI ZR 161/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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