Ihm vorliegenden Fall hatte der Kraftfahrer zunächst an einer roten Ampel angehalten. Er fuhr an, als der Hintermann zu hupen begann, weil die wenige Meter hinter dem Kreuzungsbereich befindliche Ampel auf Grün umgesprungen war.
Der Kraftfahrer konnte hierbei nicht genau erkennen, daß die für ihn gültige Ampel weiterhin Rot anzeigte, da die tief stehende Sonne die Sicht beeinträchtigte.
Der Kraftfahrer konnte hierbei nicht genau erkennen, daß die für ihn gültige Ampel weiterhin Rot anzeigte, da die tief stehende Sonne die Sicht beeinträchtigte.
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LG Köln, 04.12.2003 - Az: 24 S 81/02
ECLI:DE:LGK:2003:1204.24S81.02.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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