Biegt ein Fahrzeugführer nach links in ein Grundstück ein und kollidiert dabei mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, spricht der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Wartepflicht. Dieser Anscheinsbeweis wird weder durch die bloße Behauptung einer überhöhten Geschwindigkeit des Gegenverkehrs noch durch einen unterstellten Rotlichtverstoß erschüttert, wenn die Unfallstelle außerhalb des durch die Lichtzeichenanlage geschützten Kreuzungsbereichs liegt und die Unfallursächlichkeit nicht nachgewiesen wird.
Vorliegend betraf dies einen Fahrzeugführer, der nach links in ein Grundstück einbog, ohne das ihm entgegenkommende Fahrzeug durchfahren zu lassen. Dieser Verkehrsverstoß wurde als schwer zu gewichten eingestuft, da der Wartepflichtige den Abbiegevorgang trotz erkennbaren Gegenverkehrs fortsetzte.
Wann spricht der Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger?
Kommt es bei einem Linksabbiegevorgang in ein Grundstück zu einem Zusammenprall mit einem auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug, so ist typischerweise anzunehmen, dass ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 9 Abs. 5 StVO ursächlich für den Unfall war. Der Sorgfaltspflichtverstoß sowie das Verschulden des Abbiegenden ergeben sich in einem solchen Fall aus einem Anscheinsbeweis, sofern sich der Kollisionsort im Bereich der Gegenfahrbahn befindet.Vorliegend betraf dies einen Fahrzeugführer, der nach links in ein Grundstück einbog, ohne das ihm entgegenkommende Fahrzeug durchfahren zu lassen. Dieser Verkehrsverstoß wurde als schwer zu gewichten eingestuft, da der Wartepflichtige den Abbiegevorgang trotz erkennbaren Gegenverkehrs fortsetzte.
Wie kann der Anscheinsbeweis erschüttert werden?
Der Anscheinsbeweis kann durch den Nachweis einer ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Unfallverlaufs erschüttert werden. Hierfür genügt die bloße Behauptung einer überhöhten Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung auch unfallkausal war, insbesondere dass der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, ab dem für den Vorfahrtsberechtigten eine Reaktionsaufforderung bestand, regelmäßig also der Beginn des Anfahr- beziehungsweise Abbiegevorgangs des Wartepflichtigen. Unter Berücksichtigung einer üblichen Reaktionszeit und eines entsprechenden Anhaltewegs kann sich ergeben, dass der Unfall auch bei zulässiger Geschwindigkeit nicht zu vermeiden gewesen wäre, sodass der ursprüngliche Anscheinsbeweis bestehen bleibt.Urteil freischalten
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LG Hamburg, 04.09.2013 - Az: 302 O 353/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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