Auch wenn verheiratete Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht getrennt leben, kann das Kind im gerichtlichen Unterhaltsverfahren durch das Jugendamt als Beistand vertreten werden. § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt nur im eigenen Namen geltend machen kann, schließt eine Vertretung durch den Beistand nicht aus.
Demgegenüber ordnet § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB an, dass ein Elternteil, solange verheiratete Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen kann. Diese Regelung begründet eine gesetzliche Verfahrensstandschaft des betreuenden Elternteils.
Auch § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB schließt den wirksam bestellten Beistand nicht von der gerichtlichen Geltendmachung des Kindesunterhalts aus. Die Norm ordnet lediglich an, dass der betreuende Elternteil den Anspruch nur im eigenen Namen geltend machen kann. Daraus folgt zwar, dass der Elternteil selbst das Kind im Unterhaltsverfahren nicht gesetzlich vertreten kann; die Vertretung durch das Jugendamt als Beistand wird hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Eine Einschränkung der Beistandschaft in Fällen des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB würde diesem Regelungsziel zuwiderlaufen und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der betroffenen Kinder führen. Zudem dient die Vertretung durch einen Beistand gerade dazu, sowohl den betreuenden Elternteil als auch das Kind aus dem Unterhaltsverfahren herauszuhalten, sodass hierdurch Konflikte tendenziell eher vermieden als verschärft werden.
Vorliegend betraf dies eine minderjährige Antragstellerin, deren verheiratete und gemeinsam sorgeberechtigte Eltern getrennt lebten und die beim Vater lebte. Auf dessen Antrag war eine Beistandschaft des Jugendamts eingerichtet worden, durch die die Antragstellerin im Unterhaltsverfahren vertreten wurde. Diese Vertretung war nach den dargestellten Grundsätzen zulässig.
Was verbirgt sich hinter der Beistandschaft des Jugendamts?
Gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils Beistand des Kindes, unter anderem zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Nach § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB kann diesen Antrag auch der Elternteil stellen, in dessen Obhut sich das Kind befindet, wenn die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht. Die Beistandschaft eröffnet dem Jugendamt eine gesetzliche Vertretungsbefugnis für das Kind, insbesondere zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.Demgegenüber ordnet § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB an, dass ein Elternteil, solange verheiratete Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen kann. Diese Regelung begründet eine gesetzliche Verfahrensstandschaft des betreuenden Elternteils.
Wie verhalten sich die Beistandschaft und die Verfahrensstandschaft zueinander?
Zwischen diesen beiden Regelungskomplexen besteht ein Spannungsverhältnis, das in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird. Nach einer Auffassung schließt § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB die Vertretung durch das Jugendamt als Beistand aus, wenn die Eltern verheiratet sind und getrennt leben. Zur Begründung wird angeführt, dass das Kind den Anspruch nach dieser Vorschrift nicht selbst geltend machen dürfe, weshalb es auch nicht von einem Beistand vertreten werden könne. Sinn der Verfahrensstandschaft sei es, das Kind aus den mit der Trennung verbundenen Auseinandersetzungen der Eltern herauszuhalten. Nach der überwiegenden Gegenauffassung bleibt die Vertretung des Kindes durch einen Beistand auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB zulässig. Dies wird mit der gesetzgeberischen Absicht begründet, gerade für den nach einer Trennung verheirateter Eltern häufigen Fall der fortbestehenden gemeinsamen Sorge die Möglichkeit einer Beistandschaft zu eröffnen.Wie ist der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften auszulegen?
Bereits der Wortlaut der maßgeblichen Normen spricht für die Zulässigkeit der Vertretung durch den Beistand. § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt für die Berechtigung zur Antragstellung allein darauf ab, dass sich das Kind in der Obhut des Antragstellers befindet; eine Einschränkung für verheiratete Elternteile enthält die Vorschrift nicht.Auch § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB schließt den wirksam bestellten Beistand nicht von der gerichtlichen Geltendmachung des Kindesunterhalts aus. Die Norm ordnet lediglich an, dass der betreuende Elternteil den Anspruch nur im eigenen Namen geltend machen kann. Daraus folgt zwar, dass der Elternteil selbst das Kind im Unterhaltsverfahren nicht gesetzlich vertreten kann; die Vertretung durch das Jugendamt als Beistand wird hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Welche Bedeutung hat der Gesetzeszweck für die Auslegung?
Zweck des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB ist es zu verhindern, dass das Kind förmlich als Partei in den Streit der Eltern einbezogen wird. Die Erweiterung der Beistandschaft auf Fälle gemeinsamer elterlicher Sorge verfolgt demgegenüber das Ziel, Kinder solcher Eltern nicht gegenüber Kindern zu benachteiligen, bei denen ein Elternteil die alleinige Sorge ausübt. Der Gesetzgeber wollte die mit der Beistandschaft verbundene, kostenfreie Unterstützung möglichst vielen Betroffenen zugänglich machen, ohne dass hierfür aufwändige Sorgerechtsänderungen erforderlich würden.Eine Einschränkung der Beistandschaft in Fällen des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB würde diesem Regelungsziel zuwiderlaufen und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der betroffenen Kinder führen. Zudem dient die Vertretung durch einen Beistand gerade dazu, sowohl den betreuenden Elternteil als auch das Kind aus dem Unterhaltsverfahren herauszuhalten, sodass hierdurch Konflikte tendenziell eher vermieden als verschärft werden.
Bestehen systematische Bedenken gegen diese Auslegung?
Auch systematische Erwägungen stehen der Vertretung durch den Beistand nicht entgegen. Zwar kann im Fall der Kündigung der Beistandschaft während eines laufenden Unterhaltsverfahrens das Kind zunächst Beteiligter bleiben. Dies führt jedoch nicht zu einer § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB widersprechenden Vertretung des Kindes durch den Elternteil; vielmehr ist in einem solchen Fall der Antrag des Kindes im Wege eines Beteiligtenwechsels in einen Antrag des betreuenden Elternteils umzustellen.Vorliegend betraf dies eine minderjährige Antragstellerin, deren verheiratete und gemeinsam sorgeberechtigte Eltern getrennt lebten und die beim Vater lebte. Auf dessen Antrag war eine Beistandschaft des Jugendamts eingerichtet worden, durch die die Antragstellerin im Unterhaltsverfahren vertreten wurde. Diese Vertretung war nach den dargestellten Grundsätzen zulässig.
Welche Rechtsfolge ergibt sich hieraus?
Ist das Kind durch das Jugendamt als Beistand wirksam vertreten, ist der auf Kindesunterhalt gerichtete Antrag zulässig. Eine auf die fehlende Vertretungsbefugnis gestützte Antragsabweisung als unzulässig hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ist über den Antrag bislang nur zur Zulässigkeit, nicht aber in der Sache entschieden worden, ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich; die Sache ist zur Entscheidung in der Sache selbst zurückzuverweisen.
BGH, 29.10.2014 - Az: XII ZB 250/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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