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Aufforderung zur Vorlage von Mietverträgen und weiterer Unterlagen für die ESt-Erklärung

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 31 Minuten

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Den Besteuerungsgrundsätzen des § 85 AO - Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben - kommt im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtliche Bedeutung zu.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit Einreichung der Einkommensteuererklärungen der Klägerin für die Jahre 2018 und 2019 legte der Prozessbevollmächtigte für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Objekte B-Stadt, B-Straße, und A-Stadt, A-Straße, u.a. Aufstellungen der gesammelten Mieteinnahmen, der Abschreibung, der Verwaltungs- und der Instandhaltungsaufwendungen sowie sonstiger Aufwendungen für das jeweilige Haus vor.

Im Rahmen der Bearbeitung der Erklärungen forderte das Finanzamt den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 08.06.2021 und Erinnerungsschreiben vom 13.07.2021 auf, für die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des Objekts A-Straße in A-Stadt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen einzureichen.

Der Prozessbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 22.07.2021 eine Aufgliederung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten auf die verschiedenen Wohnungen der A-Straße und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Er teilte mit, dass die Offenlegung dieser Unterlagen im Hinblick auf die Grundsätze der Datenschutzgrundverordnung – DSGVO – ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich sei. Zudem sei eine Berechtigung zur Unterlagenanforderung nicht ersichtlich, da die Mietverträge zur Prüfung der tatsächlichen Einkünfte untauglich seien.

Das Finanzamt forderte daraufhin mit Schreiben vom 02.09.2021 und Erinnerungsschreiben vom 28.09.2021 den Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten der Klägerin nach den §§ 90, 93, 97 AO nochmals zur Abgabe der Mietverträge und ggf. der Schreiben über Mietänderungen zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auf.

Der Prozessbevollmächtigte hat Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:

Die in den Wohnungsmietverträgen enthaltenen persönlichen Daten der Mieter seien durch die DSGVO geschützt. Der Vermieter sei daher nicht berechtigt, diese Daten fremden Dritten ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage oder Einwilligung der Mieter offenzulegen. Das Finanzamt habe der Klägerin auch keine Einwilligung der Mieter zur Datenfreigabe vorgelegt. Es sollte auch dem Finanzamt klar sein, dass das Recht der Klägerin auf Verarbeitung der Daten – hier Aufbewahrung des Mietvertrags – nicht automatisch die Regelungen der DSGVO außer Kraft setze und das Recht zur Weitergabe der Mieterdaten an die Finanzbehörde umfasse.

Die Klägerin sei daher nicht berechtigt und nicht verpflichtet, die Daten offenzulegen.

Dem Amt lägen zudem bereits sämtliche für die Durchführung der Besteuerung erforderlichen Daten vor. Die angeforderten Daten seien für die durchzuführende Veranlagung weder erforderlich, noch geeignet. So habe die Klägerseite umfangreiche Aufstellungen, wie zum Beispiel die Kontoauszüge der Mietkonten mit geschwärzten Mieterdaten, zu den Mietwohnungen vorgelegt. Das Amt habe nicht einmal vorgetragen, welche Angaben der Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung (vorgeblich) Zweifel begründen würden. Die Aufforderung an das Finanzamt, eine alternative Nachweismöglichkeit für die Einkünfte der Klägerin zu benennen, sei unbeantwortet geblieben.

Das Vorlageverlangen gehe über die für die Durchführung der Besteuerung erforderlichen Maßnahmen hinaus. Die Maßnahme sei daher als eine rechtswidrig durchgeführte Außenprüfung anzusehen. Die Aufforderung des Finanzamtes sei nicht verhältnismäßig und auch nicht zumutbar. Sie sei rechtswidrig, da sie zur Begehung einer Straftat, dem Verstoß gegen die DSGVO, auffordere. Einerseits werde die Klägerin selbst durch die Anforderung des Finanzamtes in ihrem verfassungsrechtlich garantiertem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Darüber hinaus werde die Klägerin unter Hinweis und Drohung mit hoheitsrechtlichen Ansprüchen angewiesen, durch Vorlage der Mietverträge, das informationelle Selbstbestimmungsrecht ihrer Mieter zu verletzen.

Nach Auffassung der Klägerseite erfolge die pauschale, uneingeschränkte Anforderung der Mietverträge aufgrund verwaltungsinternen Anweisungen, um – ohne gesetzliche Grundlage und damit willkürlich, rechtswidrig und sogar rechtsbeugend – mit hoheitlichen Mitteln im Wesentlichen eine Datenbank zu Mietverhältnissen aufzubauen und zu pflegen. Hierzu würden die Mietverträge systematisch bei den Steuerpflichtigen abgefragt. Dies sei unzulässig. Die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen erscheine angezeigt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Finanzamt durfte die Steuerpflichtige auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO – zur Vorlage der Mietverträge und der Schreiben über Mietänderungen zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern.

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